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Kauf eigener Anteile
Der Kauf eigener Anteile kommt einer Kapitalherabsetzung gleich und wird – seit dem BilMoG, mit dem die Aktivierung mit gleichzeitiger Bildung einer „Rücklage für eigene Anteile“ weggefallen ist – auch so behandelt. Es wird folgendermaßen vorgegangen:
Methode
- Überprüfen Sie die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AktG zur Zulässigkeit des Rückkaufs eigener Aktien (oft wird § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG einschlägig sein, nämlich Erwerb der Anteile, um sie eigenen Mitarbeitern anzubieten)
- Beachten Sie auch die quantitative Voraussetzung des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG, nämlich dass höchstens 10 % des Grundkapitals zurückgekauft werden dürfen
- Buchen Sie das gezeichnete Kapital herunter um den Betrag (Anzahl zurückgekaufter Aktien·Nennwert) (§ 272 Abs. 1a Satz 1 HGB)
- Senken Sie freie Rücklagen um den Betrag (Anzahl zurückgekaufter Aktien·(Kaufpreis – Nennwert)) (§ 272 Abs. 1a Satz 2 HGB)
- Senken Sie das Konto Bank/Kasse entsprechend.
Beispiel
Erstellen Sie die notwendigen Buchungen und die Bilanz am Ende des Jahres 01.
Zunächst muss die gesetzliche Rücklage dotiert werden (siehe das Kapitel „Gesetzliche Rücklagen“), nämlich mit 0,05·(8.000.000 – 0) = 0,05·8.000.000 = 400.000 €, höchstens aber mit
Höchstbetrag
gesetzliche Rücklage = 0,1·gezeichnetem Kapital – (Kapitalrücklage + gesetzliche Rücklagealt)
= 0,1·1.000.000 – (0 + 0)
= 100.000 €.
Damit werden 100.000 € in die gesetzliche Rücklage eingestellt.
Danach macht man sich Gedanken um die Ausschüttung bzw. Dotierung der anderen Gewinnrücklagen (siehe Kap. „Andere Gewinnrücklagen“). Es soll die Hälfte als Dividende gezahlt (= ausgeschüttet) werden, die andere Hälfte soll einbehalten (= thesauriert) werden.
Man rechnet daher
Positionen | Betrag |
Jahresüberschuss | 8.000.000,00 € |
abzgl. Verlustvortrag | 0,00 € |
Bemessungsgrundlage | 8.000.000,00 € |
hiervon 5 %, | 400.000,00 € |
höchstens aber | 100.000,00 € |
Einstellung gesetzliche Rücklage also | 100.000,00 € |
Bemessungsgrundlage II | 7.900.000,00 € |
Hiervon die Hälfte thesauriert | 3.950.000,00 € |
die andere Hälfte ist Bilanzgewinn | 3.950.000,00 € |
Nun kommt man erst zur Frage des Rückkaufs eigener Aktien, denn es müssten freie Rücklagen vorhanden sein, die gebucht werden können.
Die Voraussetzung des § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist erfüllt, die Neu-AG darf also Aktien zurückkaufen. Wie viel erlaubt ist, sagt § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG: 10 % von 1.000.000 €, d.h. im Werte von höchstens 100.000 €. Da dieser Wert voll ausgeschöpft werden soll, erfolgt dies hier, die Neu-AG erwirbt daher 100.000/100 = 1.000 Aktien zurück und zahlt hierfür 1.000·300 = 300.000 €. Der Buchungssatz ist
| Gezeichnetes Kapital | 100.000 | an | ||
| freie Rücklagen | 200.000 | an | Bank | 300.000 |
Mithin sieht die Bilanz nach der Dotierung der gesetzlichen Rücklage, der Entscheidung über den Bilanzgewinn und dem Rückkauf eigener Anteile wie folgt aus:
Aktiva | Passiva | |||
Position | Beträge | Position | Zwischenrechnung | Beträge |
Vermögensgegenstände | 8.700.000,00 € | Gezeichnetes Kapital | 1.000.000,00 € | |
abzgl. Rückkauf | -100.000,00 € | |||
900.000,00 € | ||||
Gewinnrücklagen | ||||
- gesetzliche Rücklage | 100.000,00 € | |||
- freie Gewinnrücklagen | 3.950.000,00 € | |||
Abzug wg. Differenz aus Kaufpreis und Nennbetrag | 200.000,00 € | |||
Gewinnrücklagen | 3.850.000,00 € | |||
Bilanzgewinn | 3.950.000,00 € | |||
Bilanzsumme | 8.700.000,00 € | Bilanzsumme | 8.700.000,00 € | |
Beachten Sie also, dass die freien Gewinnrücklagen nach Abzug der 200.000 € dann nur noch 3.750.000 € betragen.