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Buchführung - aktivierungspflichtige Steuern

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Buchführung

aktivierungspflichtige Steuern

Die Kaufleute und Unternehmen müssen die Steuern an das Finanzamt abführen. Man kann sie z.B. nach der Auswirkung (direkte oder indirekte) oder nach der Verwaltungspraxis (Besitzsteuern, Landessteuern,…) klassifizieren.

Buchtechnische Erfassung der Steuern

Zur buchtechnischen Erfassung unterteilen wir die Steuern in 4 Arten:

  • aktivierungspflichtige Steuern
  • Aufwandssteuern
  • Privatsteuern
  • durchlaufende Steuern

Aktivierungspflichtige Steuern

Aktivierungspflichtige Steuern werden aktiviert, indem man sie den Anschaffungskosten hinzurechnet. Die Grunderwerbsteuer z.B. ist eine aktivierungspflichtige Steuer.

Was bedeutet das? Nehmen wir ein Beispiel:

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Friseurmeister Louis kauft sich für seinen Salon ein neues Grundstück samt Gebäude. Insgesamt zahlt er dafür 200.000 €. Dafür zahlt er an die Gemeinde eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 7.000 € (meist 3,5%). Wie oben erwähnt, muss die Grunderwerbsteuer aktiviert werden, d.h. die Anschaffungskosten des Gebäudes betragen 207.000 €. Die Grunderwerbsteuer darf nicht als Aufwand geltend gemacht werden!

Die 207.000 € Anschaffungskosten lassen sich wie folgt aufteilen:
Grund und Boden = 20%
Gebäude = 80%

Das bedeutet: Auf das Gebäude entfallen 165.600 € dies ist die AfA-Bemessungsgrundlage. Die Grunderwerbsteuer wirkt sich also lediglich über die jährliche AfA aus!

Auf den Grund und Boden entfallen 41.400 €. Da der Grund und Boden (GruBo) ein nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand des Anlagevermögens ist, wird der GruBo mit 41.400 € in der Bilanz aktiviert. Es gibt keine regulären Abschreibungen!

Insgesamt wird also im Laufe der Jahre nur die auf das Gebäude entfallende anteilige Grunderwerbsteuer als Aufwand geltend gemacht. Die 20% der Grunderwerbsteuer, die auf den GruBo entfällt, wirken sich erst beim Verkauf des Grundstücks aus!
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