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Buchführung - Aufwandssteuern

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Buchführung

Aufwandssteuern

AufwandsSteuern werden unmittelbar durch den Betrieb verursacht und dürfen vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden, d.h. sie sind abzugsfähig. Beispiele sind die Kfz-Steuer, die Grundsteuer usw.

Merke

Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 ist die Gewerbesteuer keine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe mehr. Handelsrechtlich mindern jedoch auch die steuerlich nicht abzugsfähigen Steuern den handelsrechtlichen Jahresüberschuss! Für die Erstellung des Jahresabschlusses nach HGB ist eine Unterscheidung zwischen den steuerlich abzugsfähigen Steuern und den nicht abzugsfähigen Steuern nicht notwendig!
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