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Europarecht (Mündliche Prüfung) - Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 49 ff. AEUV

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Europarecht (Mündliche Prüfung)

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 49 ff. AEUV

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(1) Anwendbarkeit

 

(2) Schutzbereich

 

(a) sachlich

Durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird die binnengrenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte geschützt. Arbeitnehmer sollen ihre Leistungen grenzüberschreitend anbieten und erbringen können. Spiegelbildlich müssen Arbeitgeber diese Leistungen unabhängig vom Herkunftsland in Anspruch nehmen können.

 

Weit ausgelegt, ist ein „Arbeitnehmer“ jeder, der während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Die Erbringung der Leistung muss eine unselbstständige Erwerbstätigkeit darstellen, sei es privat- oder öffentlich-rechtlich.

 

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst auch die sog. Begleitrechte, das sind etwa das Aufenthaltsrecht, das Wegzugs- und Einreiserecht und das Verbleiberecht.

 

Arbeitnehmer haben das Recht auf eine freie Stellensuche (Art. 45 Abs. 3 lit. a) und b) AEUV) und dürfen sich gemäß Art. 45 Abs. 3 lit. c) AEUV zur Ausübung einer Beschäftigung in den Unionsmitgliedstaaten aufhalten. Dazu gehört aus einem Mitgliedstaat wegzuziehen und in einen Mitgliedstaat einzureisen. Art. 45 Abs. 3 lit. d) AEUV gewährleistet das Recht, nach Beendigung der aktiven Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des entsprechenden Mitgliedstaates zu verbleiben.

 

(b) persönlich

 

Geschützt sind Unionsbürger gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV.

 

(c) räumlich

 

Erfasst werden von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nur Sachverhalte, bei denen der Arbeitnehmer zum Anbieten seiner Arbeitskraft direkt oder indirekt (über Drittstaaten) eine Binnengrenze überschreitet.

 

Das können die sog. Grenzgängerfälle sein, wenn er also ständig zur Leistungserbringung die Grenze überschreitet, wobei die Richtung der Grenzüberschreitung unmaßgeblich ist. Der Arbeitnehmer kann sich auch gegenüber seinem Heimatstaat auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn er nur irgendwann einmal eine Grenze überschritten hat.

 

(d) ggf. Bereichsausnahmen

 

Als Bereichsausnahme ist die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung zu nennen (Art. 45 Abs. 4 AEUV).

 

Da es sich um eine Ausnahme handelt, ist diese Regelung eng auszulegen. Maßgeblich ist nicht die Rechtsform des Beschäftigungsverhältnisses, sondern die Natur der Tätigkeit. Autonom ausgelegt meint „öffentliche Verwaltung“ eine Stelle, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet ist.

 

Die Mitgliedstaaten können durch diese Ausnahme den Zugang zu den Stellen in der öffentlichen Verwaltung den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten. Wenn aber Ausländer zugelassen werden, müssen sie den eigenen Staatsangehörigen dann auch umfassend gleichgestellt werden.

 

(3) Diskriminierung oder sonstige Beschränkung

 

Ein Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist jede Maßnahme eines Grundfreiheitsverpflichteten, die die Ausübung dieser Grundfreiheit behindert oder weniger attraktiv macht. Auch direkte Eingriffe durch Dritte fallen hierunter (sog. horizontale Wirkung der Grundfreiheit). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit erschöpft sich nicht in einem Diskriminierungsverbot. Beeinträchtigungen sind alle Maßnahmen, die die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen. Ausgenommen sind aber wohl alle Maßnahmen, die sich lediglich als für alle Wirtschaftsteilnehmer unterschiedslos geltende Regelungen der Ausübung einer Tätigkeit (im Gegensatz zum Berufszugang) darstellen.

 

(4) Rechtfertigung von Eingriffen

 

(a) Rechtfertigungsgründe

 

(aa) geschriebene Rechtfertigungsgründe (Schranken)

 

Als Rechtfertigungsgründe kommen gemäß Art. 45 Abs. 3 AEUV nur Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Betracht.

 

(bb) ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (immanente Schranken)

 

Weitere Rechtfertigungsgründe sind nach der Cassis-Rechtsprechung zwingende Gründe des Allgemeininteresses.

 

(cc) Unionsgrundrechte

 

Schließlich kann sich eine Rechtfertigung aus den Unionsgrundrechten ergeben.

 

(b) unionsrechtskonforme Konkretisierung (Schranken-Schranke)

 

  • das Effizienzgebot und

 

  • das Verhältnismäßigkeitsprinzip

 

  • der allgemeine Gleichheitssatz

 

das Missbrauchsverbot (Art. 36 S. 2 und 65 Abs. 3 AEUV)