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Europarecht (Mündliche Prüfung) - Die rechtliche Qualität der EU und ihres Rechts

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Europarecht (Mündliche Prüfung)

Die rechtliche Qualität der EU und ihres Rechts

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Gem. Art. 47 EUV hat die EU eine Rechtspersönlichkeit. Die EU ist eine sog. supranationale Organisation, anders als etwa die UNO. Supranationalität ist das Recht einer internationalen Organisation, autonom von der Willensbildung in den Mitgliedstaaten in den bestimmten übertragenen Bereichen für diese verbindliche Rechtsregeln selbständig zu erlassen.

 

 

Die Bundesrepublik Deutschland kann gem. Art. 23 Abs. 1 GG Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung übertragen („Europaartikel“). In der Sache handelt es sich um einen Ausübungsverzicht; die Hoheitsrechte selbst verbleiben bei der Bundesrepublik. Über Art. 23 Abs. 1 GG könnte der Bund sogar einen Ausübungsverzicht erklären, soweit die Kompetenz der Länder betroffen ist, etwa das Gefahrenabwehrrecht.

 

Eine Grenze der Übertragung von Hoheitsrechten liegt in Art. 79 Abs. 3 GG. Daraus folgt etwa:

  • Das Grundgefüge der Verfassung in Art. 1 und 20 GG darf nicht berührt werden.
  • Unzulässig wäre auch, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine europäische Unionsbürgerschaft zu ersetzen.
  • Die Hoheitsrechte der Länder dürfen nicht in ihrem Kernbestand aufgegeben werden.
  • Unabdingbare Grundrechtsstandards sind zu erhalten.
  • Der Bund muss wegen des Demokratieprinzips wesentliche Gesetzgebungsrechte behalten, da das EU-Parlament nicht in vergleichbarer Weise demokratisch legitimiert ist.

 

Aus Art. 47 EUV ergibt sich die (Teil-)Völkerrechtsfähigkeit der EU, d.h. dass sie Trägerin völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein kann. Sie kann völkerrechtliche Verträge abschließen, soweit die in Art. 216 Abs. 1 AEUV aufgeführten Fälle betroffen sind.

Die EU ist auch privatrechtsfähig (Art. 335 S. 1 AEUV). Sie ist als juristische Person rechts- und geschäftsfähig. Ihre Vertreterin ist die Kommission (Art. 335 S. 2 AEUV).

 

Die EU ist ein Staatenverbund. Es handelt sich nicht um einen Bundesstaat. Sie hat kein Staatsvolk und mangels „Kompetenz-Kompetenz“ auch keine Staatsgewalt. Daher muss im Bundestag eigenverantwortlich über die Einnahmen und Ausgaben entschieden werden (Budgetrecht), selbst wenn es sich um solcher von europäischer Dimension handelt.