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Europarecht (Mündliche Prüfung) - Kompetenzüberschreitung der Union

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Europarecht (Mündliche Prüfung)

Kompetenzüberschreitung der Union

Denkbar ist, dass die EU ihre Kompetenzen bei dem Erlass von Rechtsakten überschreitet.

 

Zunächst einmal ist zu klären, wer darüber entscheidet, ob eine solche Kompetenzüberschreitung vorliegt.

Da BVerfG führt im „Maastricht-Urteil“ (BVerfG vom 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92) aus, dass das deutsche Zustimmungsgesetz zur Übertragung der Hoheitsrechte hinreichend bestimmbar festlege, welche Hoheitsrechte übertragen würden. Andernfalls sei Art. 38 GG verletzt. Es liege ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vor (Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, 2 GG).

 

Zweitens müssten die europäischen Einrichtungen den EUV in einer Weise ausüben, wie es dem Zustimmungsgesetz entspreche. Würde dies nicht eingehalten, so wären die daraus hervorgegangenen Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich. Die deutschen Staatsorgane dürften diese Rechtsakte in Deutschland nicht anwenden.

 

Ob die Grenzen des EUV und des AEUV eingehalten sind, kann insbesondere bei der Grenze zwischen zulässiger Auslegung und Rechtsfortbildung einerseits und einer unzulässigen Vertragserweiterung andererseits problematisch sein. Den Unionsorganen sei bei der Auslegung der vertraglichen Ermächtigungsnormen ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Das BVerfG beschränkt sich auf eine Überprüfung der Grenzen der Vertretbarkeit.

 

Eine Kontrolle durch das BVerfG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert ist, was auf eine Evidenzkontrolle hinausläuft.

 

Erblickt ein Gericht einen Unionsrechtsakt wegen Kompetenzüberschreitung für unanwendbar, muss es den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV anrufen. Weist der EuGH dies zurück, kann das BVerfG über Art. 100 GG damit befasst werden.