Beschlüsse gem. § 113 FGO sind Entscheidungen, die im Gesetz ausdrücklich als Beschluss bezeichnet werden. Sie sind regelmäßig Maßnahmen innerhalb des Verfahrens und erfordern grundsätzlich keine mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 1 S. 2 FGO.
Beispiel
Beschlüsse über die
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 56 FGO
- Beiladung, § 60 Abs. 4 FGO
- Aussetzung der Vollziehung, § 69 Abs. 3 FGO
- Beweiserhebung, § 82 FGO i.V.m. § 358 ZPO
- Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme, § 72 Abs. 2 FGO
- Einstweilige Anordnung, § 14 Abs. 4 FGO
- Erledigung der Hauptsache und Kostenbeschluss, § 138 FGO
- Beschluss über Prozesskostenhilfe, § 155 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.
Für das Beschlussverfahren sind zum Teil die Vorschriften über das Urteilsverfahren sinngemäß anwendbar, zum Teil gelten abweichende Grundsätze, § 113 Abs. 1 FGO. Beschlüsse sind in der Regel zu begründen, § 113 Abs. 2 FGO.
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