Für das finanzgerichtliche Verfahren gelten gem. § 155 i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO über die Prozesskostenhilfe. Wurde einem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt, kann ihm gem. § 142 Abs. 2 FGO ein Steuerberater beigeordnet werden.
Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe gem. § 114 Abs. 1 ZPO:
- Der Kläger bzw. Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
und - die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg
und - erscheint nicht mutwillig.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Lösung: Säulen von Basel II, Faktoren
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Lösung: Säulen von Basel II, Faktoren (Aufgaben zur Prüfungsvorbereitung) aus unserem Online-Kurs Jahresabschlüsse (Berichterstattung) interessant.