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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Prozesskostenhilfe

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Prozesskostenhilfe

Für das finanzgerichtliche Verfahren gelten gem. § 155 i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO über die Prozesskostenhilfe. Wurde einem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt, kann ihm gem. § 142 Abs. 2 FGO ein Steuerberater beigeordnet werden.

Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe gem. § 114 Abs. 1 ZPO:

  • Der Kläger bzw. Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
    und
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg
    und
  • erscheint nicht mutwillig.