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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Beiladung

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Beiladung

Bei der Beiladung wird nach § 60 FGO wie folgt unterschieden:

  • Einfache Beiladung § 60 Abs. 1 FGO: Ein Dritter wird am Verfahren beteiligt, wenn ihm gegenüber die Entscheidung des Gerichts Bindungswirkung besitzen soll (Rechtskrafterstreckung). Voraussetzung dafür ist, dass seine rechtlichen Interessen nach den Steuergesetzen berührt sein müssen.

 

Beispiel

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Im Prozess des einen Ehegatten gegen dessen ESt-Bescheid (Zusammenveranlagung) kann der andere Ehegatte beigeladen werden, wenn es um die zutreffende Höhe der Steuer geht.

 

  • notwendige Beiladung gem. 60 Abs. 3 FGO: Eine notwendige Beiladung ist erforderlich, wenn die Entscheidung notwendig Bindungswirkung gegenüber Personen hat, die selbst hätten klagen können, aber nicht geklagt haben.

 

Beispiel

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Im Prozess einer OHG gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind ausgeschiedene Gesellschafter, die nicht selbst geklagt haben (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, notwendig beizuladen.

 

Wirkungen der Beiladung:

Der Beigeladene kann nach § 60 Abs. 6 FGO innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und andere Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Allerdings kann er nicht die Klagerücknahme oder die Hauptsachenerledigung erklären. Er kann jedoch Rechtsmittel einlegen. Der Beigeladene ist anschließend aber an ein rechtskräftiges Urteil gebunden (Rechtskrafterstreckung).

 

Folgen unterlassener Beiladung:

Eine unterlassene notwendige Beiladung ist ein in der Revisionsinstanz zu beachtender Verfahrensmangel. Die unterlassene einfache Beiladung bleibt hingegen ohne Folgen; die Entscheidung entfaltet dann jedoch keine Bindungswirkung gegenüber dem nicht Beigeladenen.