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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Ordnungsgemäße Revisionseinlegung und -begründung

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Ordnungsgemäße Revisionseinlegung und -begründung

a) Revisionseinlegung

Die Revision ist unmittelbar beim BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen, § 120 Abs. 1 S. 1 FGO.

Die Revision muss schriftlich durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person (§ 62 Abs. 4 FGO) eingelegt werden. Dazu muss die Revisionsschrift eigenhändig durch den Prozessbevollmächtigten unterschrieben werden. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen, § 120 Abs. 1 S. 2 FGO.

Die Frist beginnt mit Zustellung des vollständigen Urteils, in dem die Revision zugelassen worden ist.

Für die Monatsfrist gelten die allgemeinen Vorschriften, § 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187, 188 BGB.

 

Die Revisionseinlegung ist hingegen entbehrlich, wenn der BFH auf Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zulässt, denn dann wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, § 116 Abs. 7 S. 1 FGO.

b) Revisionsbegründung

Die Revisionsbegründung ist gem. § 120 Abs. 2 S. 1 FGO innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH anzubringen.

Im Fall der Zulassung der Revision über eine Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Revisionsbegründungsfrist einen Monat, § 116 Abs. 7 FGO.

Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Begründung beim BFH eingereicht wird, § 120 Abs. 2 S. 2 FGO.

Die Revisionsbegründungsfrist kann nach § 120 Abs. 2 S. 3 FGO auf Antrag vor Fristablauf verlängert werden.

Die Revision kann nach § 118 Abs. 1 S. 1 FGO nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Rechtsverletzung von Bundesrecht beruht.

Der BFH ist als reine Rechtsinstanz grundsätzlich an die tatsachlichen Feststellungen des FG gebunden. Neues tatsächliches Vorbringen oder neue Beweisanträge werden nicht berücksichtigt, § 118 Abs. 2 FGO.

 

Mindestanforderungen an die Revisionsbegründung gem. § 120 Abs. 3 FGO:

  1. den Revisionsantrag: die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird;
  2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
    • die konkrete Benennung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
    • die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben, soweit sich die Revision darauf stützt, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei.

Die Revisionsbegründung muss aus sich heraus (ohne Verweisungen, Bezugnahme auf Aufsätze, andere Verfahren) verständlich sein. Eine Bezugnahme auf die Begründung in der Nichtzulassungsbeschwerde ist möglich. Eine Wiederholung der Klage oder der Klageerwiderung genügt nicht.

Wenn die Revisionsbegründung die Mindesterfordernisse nicht beachtet, ist die Revision unzulässig.

In der Revisionsbegründung zur Verfahrensrevision muss jeder einzelne Verfahrensmangel, der die Revision zum Erfolg führen soll, gerügt werden (ebenso im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde). Dazu muss der Revisionskläger die Verfahrensmängel genau bezeichnen und schlüssig vortragen, dass und mit welchen Mängeln das FG-Urteil behaftet ist. Eine Ausnahme bilden Verfahrensfehler, die mit den Voraussetzungen für eine Sachentscheidung zusammenhängen (z.B. Bekanntgabevoraussetzungen für den Verwaltungsakt) oder die mit den Revisionsgründen nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO zusammenhängen. Diese prüft der BFH von Amts wegen, ebenso Verstöße gegen die Grundordnung des Verfahrens, z.B. eine unterlassene notwendige Beiladung.

Unverzichtbar sind aber die Vorschriften, an deren Einhaltung ein öffentliches Interesse besteht (z B. Sachentscheidungsvoraussetzungen, Besetzung des Gerichts, notwendige Beiladung); insoweit kann das Rügerecht nicht verwirkt werden.