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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Revisionsbefugnis

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Revisionsbefugnis

Revision können der Kläger und/oder der Beklagte und/oder der Beigeladene einlegen, vorausgesetzt, sie sind beschwert. Die Beschwer ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem Begehren des Revisionsbeteiligten im FG-Verfahren und dem angefochtenen FG-Urteil. Bei teilweiser Stattgabe durch das FG sind Kläger und Beklagter beschwert.

Vor dem BFH herrscht gem. § 62 Abs. 4 FGO Vertretungszwang.