Revision können der Kläger und/oder der Beklagte und/oder der Beigeladene einlegen, vorausgesetzt, sie sind beschwert. Die Beschwer ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem Begehren des Revisionsbeteiligten im FG-Verfahren und dem angefochtenen FG-Urteil. Bei teilweiser Stattgabe durch das FG sind Kläger und Beklagter beschwert.
Vor dem BFH herrscht gem. § 62 Abs. 4 FGO Vertretungszwang.
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Beklagter
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