a) Verbindung und Trennung
Das FG kann mehrere bei ihm anhängige Verfahren desselben Klägers oder – zur Ersetzung notwendiger Beiladung – mehrerer Kläger nach § 73 Abs. 1 und 2 FGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden. Umgekehrt kann das FG gemeinsam erhobene oder zur gemeinsamen Entscheidung verbundene Klagen nach seinem Ermessen auch (wieder) trennen, § 73 Abs. 1 S. 1 und 2 FGO.
b) Aussetzung des Verfahrens, § 74 FGO
Das FG kann im Rahmen seines Ermessens die Entscheidung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer Behörde in einer für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen (präjudiziellen) Rechtsfrage aussetzen.
Beispiel
Das FG setzt das Verfahren aus, in dem ein Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung (§ 71 AO) Streitgegenstand ist, bis das Strafgericht die Frage der Steuerhinterziehung entschieden hat.
c) Ruhen des Verfahrens
Das FG ordnet das Ruhen des Verfahrens an (§ 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO), wenn beide Parteien dies beantragen und wenn anzunehmen ist, dass diese Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist.
d) Unterbrechung
Wenn der Kläger während des Verfahrens stirbt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird oder er prozessunfähig wird, wird der Prozess unterbrochen; vgl. § 155 FGO i.V.m. §§ 239 ff. ZPO.
e) Vertagung
Aus erheblichen Gründen i.S.d. § 227 Abs. 1 bis 3 ZPO, wie z.B. die Unmöglichkeit des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten oder die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten kann der Vorsitzende einen anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben oder vor dessen Beginn verlegen bzw eine bereits begonnene Verhandlung vertagen, § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO.
Gegen die ablehnende Entscheidung ist keine Beschwerde (§ 128 Abs. 2 FGO), sondern gegen das etwa ergehende Urteil nur Verfahrensrevision möglich.
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