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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Klagebefugnis

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Klagebefugnis

Eine Klage setzt i.d.R. voraus, dass der Kläger gem. § 40 Abs. 2 FGO schlüssig vorträgt (= geltend macht), durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung bzw. Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinem Recht auf richtige (sprich: gesetzmäßige) Besteuerung verletzt worden zu sein. Wenn dies – die Tatsachen als richtig unterstellt – denkbar ist, ist der Kläger klagebefugt und die Klage zulässig.

 

Die Klagebefugnis als Recht, eine Klage im eigenen Namen zu führen, hat regelmäßig der unmittelbar Betroffene als Beteiligter. Ausnahmsweise kann die Klagebefugnis durch Gesetz auf Dritte übergehen, z.B. auf den Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker. Diese nehmen fremde Rechte im eigenen Namen wahr, d.h., sie werden Beteiligte. Anders ist dies beim Prozessbevollmächtigten (§ 62 Abs. 2 FGO), der fremde Rechte im fremden Namen wahrnimmt.

Bei der Klagebefugnis handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, wodurch sog. Popularklagen verhindert werden sollen, d.h. Klagen im Allgemeininteresse oder zur Wahrnehmung von Rechten Dritter.

Beispiel

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Der Kläger macht geltend, dass in seinem ESt-Bescheid bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG Fortbildungskosten nicht berücksichtigt wurden. Die Klage ist zulässig, weil – unterstellt, dass tatsächlich entstandene Fortbildungskosten nicht berücksichtigt wurden – der Kläger schlüssig geltend macht, der ESt-Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten.

 

Der Kläger klagt gegen den ESt-Bescheid seines Bruders. Ihm fehlt die Klagebefugnis, weil er selbst durch einen rechtswidrigen ESt-Bescheid gegen seinen Bruder nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Ausnahmen:

Die Klagebefugnis gegen einen Steuerbescheid mit einer zu geringen Steuer bzw. einer Steuer von 0 € ist nur dann gegeben, wenn der Kläger dadurch in seinen Rechten dahingehend verletzt sein kann, wie z.B.

  • dass die Steuerpflicht fehlerhaft angenommen wurde,
  • dass ihn im folgenden Jahr eine Steuererhöhung treffen kann (aus einem im angegriffenen Steuerbescheid angelegten Grund),
  • dass er von einem anderen haftbar gemacht wird,
  • dass die festgestellten Besteuerungsgrundlagen für andere öffentlich-rechtliche Bescheide (z.B. über Bafög-Leistungen) Folgewirkung entfalten könnten.

40 Abs. 2 FGO bezieht sich dabei sowohl auf die Anfechtungs- als auch auf die Verpflichtungsklage bzw. sonstige Leistungsklage. Hinsichtlich der Feststellungsklage verweist § 41 FGO auf das Erfordernis eines besonderen Feststellungsinteresses.

 

Zum Umfang der Anfechtbarkeit enthält § 42 FGO (analog zu § 351 AO) eine Einschränkung der Klagebefugnis dahingehend, dass aufgrund der AO erlassene Änderungs- und Folgebescheide nicht in weiterem Umfang angegriffen werden können, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.

Hinweis

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Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können somit auch gerichtlich nur durch eine Klage gegen diesen Bescheid und nicht durch eine Anfechtung des Folgebescheids angefochten werden, § 351 Abs. 2 i.V.m. § 171 Abs. 10 AO.

 

Die Klagebefugnis i.S.d. Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) ist auch im Verfahren gegen gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide gem. § 48 FGO Zulässigkeitsvoraussetzung. In Fällen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 179, 180 AO) darf aber nicht jeder von der Feststellung Betroffene selbst Klage erheben und den Prozess führen, vielmehr ergeben sich Einschränkungen aus § 48 FGO. Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und entspricht dem § 352 AO im Einspruchsverfahren.

  • Den Gesamtgewinn darf grundsätzlich nur der die zur Vertretung berufene Geschäftsführer für die Gesellschaft anfechten (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO); falls ein solcher nicht vorhanden ist: der Klagebevollmächtigte i.S.v. § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO i.V.m. § 183 Abs. 1 AO. Klagebefugt ist somit die Gesellschaft und nicht der eigentlich betroffene und steuerrechtsfähige einzelne Gesellschafter.
  • Der einzelne Feststellungsbeteiligte darf nur wegen der Beteiligteneigenschaft, der Aufteilung der Gesamteinkünfte, d.h. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO, oder der Feststellung persönlicher Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, Sonderbetriebseinnahmen usw., d.h. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, klagen.
  • Nach Beendigung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ist die Klagebefugnis dieser Gesellschafter nicht mehr eingeschränkt, vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO.
  • Neben den Gesellschaftern (Gemeinschaftern) darf die Gesellschaft (Gemeinschaft) nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO den Feststellungsbescheid auch in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 anfechten.
  • Alle klagebefugten Beteiligten, die nicht selbst klagen, obwohl sie dieses gem. § 48 FGO könnten, sind vom Gericht gem. § 60 Abs. 3 FGO beizuladen (notwendige Beiladung).