Mit einer Leistungsklage kann nach § 40 Abs. 1 FGO von der Finanzbehörde ein Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert werden.
Je nachdem, ob das angestrebte Verwaltungshandeln als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist oder nicht, wird unterschieden zwischen:
- Verpflichtungsklage
und - allgemeine Leistungsklage.
a) Verpflichtungsklage
Ziel der Verpflichtungsklage ist gem. § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO, dass die Finanzbehörde verpflichtet wird, einen Verwaltungsakt zu erlassen,
- dessen Erlass es bisher abgelehnt hat (Vornahmeklage)
oder - den zu erlassen es unterlassen hat (Unterlassungsgegenklage).
Beispiel
Klage auf Erlass eines Stundungsbescheids.
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören insbesondere:
- die Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO;
- die Fristgebundenheit gem. § 47 Abs. 1 S. 2 FGO.
Die Regelungen zur Anfechtungsklage gelten sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt wurde. - Die Verpflichtungsklage setzt ebenfalls – abgesehen von den Ausnahmen nach §§ 45, 46 FGO – die Durchführung eines erfolglosen Vorverfahrens (§ 44 FGO) voraus.
Hinweis
Die Erhebung einer Verpflichtungsklage in Form einer Unterlassungsgegenklage kann nur erfolgen, wenn zuvor Einspruch, i.d.R. ein Untätigkeitseinspruch nach § 349 Abs. 1 AO, eingelegt wurde.
War die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig, so hat das Finanzgericht nach § 101 FGO zwei Möglichkeiten des Urteilsausspruchs.
- Stellt das Gericht die Spruchreife der Sache fest, so spricht es die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen.
- Andernfalls enthält die Urteilsformel die Verpflichtung, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden („Bescheidungsurteil“).
Letzteres gilt insbesondere bei Ermessensentscheidungen, da diese durch das FG (weil Gewaltenteilung) nur beschränkt überprüfbar sind, § 102 FGO.
b) Allgemeine Leistungsklage
Mit der allgemeinen Leistungsklage begehrt der Kläger ein Handeln der Finanzbehörde, das nicht in dem Erlassen eines Verwaltungsakts besteht, sondern in der Vornahme oder Unterlassung einer „anderen Leistung“ (schlichtes Verwaltungshandeln – Klage auf ein Tun / Dulden / Unterlassen).
Beispiel
Das FA hat Insolvenzantrag gestellt. Da dieser keinen Verwaltungsakt darstellt, ist eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Rücknahme des Antrags nicht möglich. Der Steuerpflichtige kann jedoch eine Leistungsklage mit dem Ziel der Rücknahme des Insolvenzantrags stellen.
Beispiel
Klage auf Gewährung von Akteneinsicht oder Auskunftserteilung, auf Erteilung eines Prüfberichts, auf Rückgabe von Belegen oder auf Benennung eines Denunzianten. Klage gegen das FA auf Übermittlung der Steuerakten des Mandanten in die Kanzlei des StB.
Eine allgemeine Leistungsklage ist nicht fristgebunden (§ 47 FGO) und setzt auch keine Durchführung eines Vorverfahrens voraus (§ 44 Abs. 1 FGO), weil sie nicht auf Abwehr oder Erlass eines Verwaltungsakts abzielt, das außergerichtliche Vorverfahren aber genau dieses zum Gegenstand hat.
In der Praxis ist die allgemeine Leistungsklage weniger bedeutsam.
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