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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Klagebefugnis

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Klagebefugnis

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Zu Beginn ein Lehrvideo zur Klagebefugnis:

Eine Klage setzt i.d.R. voraus, dass der Kläger gem. § 40 Abs. 2 FGO schlüssig vorträgt (= geltend macht), durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung bzw. Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinem Recht auf richtige (sprich: gesetzmäßige) Besteuerung verletzt worden zu sein. Wenn dies – die Tatsachen als richtig unterstellt – denkbar ist, ist der Kläger klagebefugt und die Klage zulässig.

 

Die Klagebefugnis als Recht, eine Klage im eigenen Namen zu führen, hat regelmäßig der unmittelbar Betroffene als Beteiligter. Ausnahmsweise kann die Klagebefugnis durch Gesetz auf Dritte übergehen, z.B. auf den Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker. Diese nehmen fremde Rechte im eigenen Namen wahr, d.h., sie werden Beteiligte. Anders ist dies beim Prozessbevollmächtigten (§ 62 Abs. 2 FGO), der fremde Rechte im fremden Namen wahrnimmt.

Bei der Klagebefugnis handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, wodurch sog. Popularklagen verhindert werden sollen, d.h. Klagen im Allgemeininteresse oder zur Wahrnehmung von Rechten Dritter.

Beispiel

Der Kläger macht geltend, dass in seinem ESt-Bescheid bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG Fortbildungskosten nicht berücksichtigt wurden. Die Klage ist zulässig, weil – unterstellt, dass tatsächlich entstandene Fortbildungskosten nicht berücksichtigt wurden – der Kläger schlüssig geltend macht, der ESt-Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten.

 

Der Kläger klagt gegen den ESt-Bescheid seines Bruders. Ihm fehlt die Klagebefugnis, weil er selbst durch einen rechtswidrigen ESt-Bescheid gegen seinen Bruder nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Ausnahmen:

Die Klagebefugnis gegen einen Steuerbescheid mit einer zu geringen Steuer bzw. einer Steuer von 0 € ist nur dann gegeben, wenn der Kläger dadurch in seinen Rechten dahingehend verletzt sein kann, wie z.B.

  • dass die Steuerpflicht fehlerhaft angenommen wurde,
  • dass ihn im folgenden Jahr eine Steuererhöhung treffen kann (aus einem im angegriffenen Steuerbescheid angelegten Grund),
  • dass er von einem anderen haftbar gemacht wird,
  • dass die festgestellten Besteuerungsgrundlagen für andere öffentlich-rechtliche Bescheide (z.B. über Bafög-Leistungen) Folgewirkung entfalten könnten.

§ 40 Abs. 2 FGO bezieht sich dabei sowohl auf die Anfechtungs- als auch auf die Verpflichtungsklage bzw. sonstige Leistungsklage. Hinsichtlich der Feststellungsklage verweist § 41 FGO auf das Erfordernis eines besonderen Feststellungsinteresses.

 

Zum Umfang der Anfechtbarkeit enthält § 42 FGO (analog zu § 351 AO) eine Einschränkung der Klagebefugnis dahingehend, dass aufgrund der AO erlassene Änderungs- und Folgebescheide nicht in weiterem Umfang angegriffen werden können, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.

Hinweis

Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können somit auch gerichtlich nur durch eine Klage gegen diesen Bescheid und nicht durch eine Anfechtung des Folgebescheids angefochten werden, § 351 Abs. 2 i.V.m. § 171 Abs. 10 AO.

 

Die Klagebefugnis i.S.d. Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) ist auch im Verfahren gegen gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide gem. § 48 FGO Zulässigkeitsvoraussetzung. In Fällen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 179, 180 AO) darf aber nicht jeder von der Feststellung Betroffene selbst Klage erheben und den Prozess führen, vielmehr ergeben sich Einschränkungen aus § 48 FGO. Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und entspricht dem § 352 AO im Einspruchsverfahren.

  • Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen (z.B. OHG, KG, rechtsfähige GbR) ist grundsätzlich nur die Personenvereinigung selbst klagebefugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO). Das gilt auch für den Gesamtgewinn; der eigentlich betroffene und steuerrechtsfähige einzelne Gesellschafter ist insoweit nicht klagebefugt. Besteht die Personenvereinigung nicht mehr, kann jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter klagen, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FGO).
  • Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (z.B. Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft) und in sonstigen Fällen ist der Klagebefugte i.S.d. § 48 Abs. 2 FGO klagebefugt, d.h. der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte nach § 183a Abs. 1 AO (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FGO); das setzt voraus, dass die Beteiligten über dessen Klagebefugnis belehrt worden sind (§ 48 Abs. 2 S. 3 FGO). Ist ein solcher Klagebefugter nicht vorhanden, kann jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte klagen, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FGO).
  • Ist ein Beteiligter ausgeschieden oder bestehen zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten (Fälle des § 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und des § 183a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO), kann jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte klagen, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO).
  • Der einzelne Feststellungsbeteiligte darf im Übrigen nur klagen, soweit es um die Frage geht, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO), oder soweit es sich um eine Frage handelt, die ihn persönlich angeht, z.B. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO).
  • Neben den Gesellschaftern (Gemeinschaftern) darf die rechtsfähige Personenvereinigung nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO den Feststellungsbescheid auch in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 FGO anfechten.
  • Alle klagebefugten Beteiligten, die nicht selbst klagen, obwohl sie dieses gem. § 48 FGO könnten, sind vom Gericht gem. § 60 Abs. 3 FGO beizuladen (notwendige Beiladung).