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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Klagefrist

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Klagefrist

Die Klage ist nur dann zulässig, wenn die Klagefrist gem. § 47 FGO gewahrt wird. Bei Fristversäumnis kommt nach § 56 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn kein Verschulden vorliegt.

  • Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen beträgt die Klagefrist gem. § 47 Abs. 1 S. 1 und 2 FGO einen Monat.

    Beginn der Klagefrist:
    Bei der Anfechtungsklage beginnt die Klagefrist nach § 47 Abs. 1 S. 1 HS. 2 FGO mit der Bekanntgabe der Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung (§ 366 AO). In den Fällen des § 45 FGO (Sprungklage) und in den Fällen, in denen kein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren gegeben ist (§ 348 Nr. 3, 4 AO), beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 122 AO).
    Entsprechendes gilt auch für eine Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts abgelehnt wurde.

 

  • Für andere Klagen (allgemeine Leistungsklagen und Feststellungklagen) gelten keine Klagefristen.

 

  • Bei fehlender, unvollständiger oder falscher Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Klagefrist ein Jahr gem. § 55 Abs. 2 FGO. Die Klagefrist beginnt nur, wenn der Beteiligte über die Klage, die Behörde oder das FG, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch gem. § 55 Abs. 1 FGO belehrt wurde. Unterblieb eine entsprechende Belehrung oder war sie unrichtig erteilt worden, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, § 55 Abs. 2 FGO.

 

Für die Berechnung der Klagefrist ist § 54 FGO maßgebend. Nach § 54 Abs. 2 FGO gelten die §§ 222 ff. ZPO, die wiederum auf §§ 187 ff. BGB verweisen, entsprechend. Es wird somit analog der Anwendung der AO im Einspruchsverfahren berechnet.

Fristwahrung:

  • Grundsätzlich entscheidet der rechtzeitige Eingang der Klageschrift bei dem zuständigen FG.
  • Die Klagefrist wird aber auch durch „Anbringen“ der Klageschrift, d.h. durch Zugehen des Klageschriftsatzes bei den in § 47 Abs. 2 und 3 FGO genannten Finanzbehörden oder durch Erklärung zur Niederschrift der Finanzbehörde gewahrt, z.B.
    • beim Wohnsitzfinanzamt,
    • bei Klagen gegen einen Grundlagenbescheid bei dem für den Folgebescheid zuständigen Finanzamt, § 47 Abs. 3 FGO.
  • Keine Fristwahrung ist gegeben, wenn die Klage bei einer unzuständigen Behörde angebracht wird. (Wie bei § 357 Abs. 2 S. 4 AO ist die Übermittlung außerhalb der Frist nicht ausreichend.)
  • Wird die Klage bei einem unzuständigen Gericht erhoben, weil dieses fälschlich für zuständig gehalten wurde, ist dies für die Fristwahrung unschädlich. Das unzuständige Gericht verweist die Sache nach § 70 FGO i.V.m. §§ 17 - 17b Gerichtsverfassungsgesetz.

 

Die Klagefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht verlängerbar ist (Ausschlussfrist, sog. Präklusionsfrist).

Bei Versäumung der Klagefrist kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein. Diese ist gem. § 56 FGO dann möglich, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Die materiellen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach § 56 FGO entsprechen denen des § 110 AO mit Ausnahme der Monatsfrist. Das Verschulden des Vertreters ist dem Vertretenen wie eigenes Verschulden zuzurechnen, § 155 FGO i.V.m. § 85 ZPO.

 

Hinweis

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Im Unterschied zu § 110 Abs. 2 S. 1 AO, wonach die Wiedereinsetzungsfrist einen Monat beträgt, beträgt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 56 Abs. 2 S. 1 FGO grundsätzlich nur 2 Wochen.

 

Der Wiedereinsetzungsantrag kann also nur innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt (und begründet) werden. Innerhalb dieser Frist ist die Klageerhebung nachzuholen. Es genügt allerdings nicht, innerhalb der Zweiwochenfrist lediglich den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet nach § 56 Abs. 4 FGO das FG, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.