a) Klageantrag
Über den Klageantrag werden die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des FG bestimmt. Er erläutert das Klagebegehren und bestimmt den Streitwert und folglich auch das Prozessrisiko. Als notwendiger Bestandteil der Klage kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Das FG kann auch nicht mit einer Ausschlussfrist den Kläger zur Stellung eines Klageantrages auffordern oder zwingen.
Unterbleibt jedoch ein Klageantrag, bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller Anhaltspunkte – bei einer ansonsten zulässigen Klage – den Umfang des Klageantrags selbst.
b) Sonstige Anträge
Ein Antrag auf Kostenentscheidung ist nicht zwingend erforderlich, da das FG gem. § 143 Abs. 1 FGO von Amts wegen über die Kosten entscheiden muss. Für Fälle des § 139 Abs. 3 S. 3 FGO – Kosten des Vorverfahrens – ist der Antrag erforderlich, kann aber auch noch nach Ergehen des Urteils gestellt werden.
Ein Antrag auf Zulassung der Revision muss ebenfalls nicht gestellt werden, da das FG die Revision im Urteil von Amts wegen ausdrücklich zuzulassen hat, wenn einer der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
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