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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Zulassung der Revision

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Zulassung der Revision

Die Revision ist das statthafte Rechtsmittel zur Überprüfung von finanzgerichtlichen Urteilen (nicht Beschlüssen) und Gerichtsbescheiden (§ 106 FGO) auf Rechtsfehler. Das FG entscheidet in dem Urteil von Amts wegen über die Zulassung oder NichtZulassung der Revision an den BFH. Die Revision ist für die Beteiligten somit nur dann statthaft, wenn das FG die Revision gem. § 115 Abs. 1 FGO zugelassen hat. Eine zulassungsfreie Revision gibt es nicht.

Der BFH ist nach § 115 Abs. 3 FGO an die Zulassung der Revision durch das FG gebunden.

Alternativ kann der BFH selbst die Revision auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung gem. § 115 Abs. 1 FGO zulassen.

Hat das FG in dem Urteil die Revision nicht zugelassen, ist eine Revisionseinlegung unzulässig. Dann besteht nach § 116 Abs. 1 FGO für den Unterliegenden die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einzulegen (§ 116 Abs. 2 FGO). Gibt der BFH der Nichtzulassungsbeschwerde statt, so geht das Beschwerdeverfahren ohne weiteres Zutun der Beteiligten in das Revisionsverfahren über.

Die Zulassungsgründe sind in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelt. Danach ist die Revision durch das FG oder durch den BFH auf Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH fordert oder
  3. die Entscheidung des FG auf einem Verfahrensmangel beruht.

 

Der Gesetzgeber hat hierbei das Interesse des Einzelnen an einer Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Klärung von grundsätzlichen Rechtsfragen zurückgestellt.

Die Revision dient somit einerseits dem allgemeinen öffentlichen Anliegen, das in der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts besteht, und zum anderen aber auch im Interesse der Beteiligten an der Beseitigung von Fehlurteilen.

Aus den Zulassungsgründen für die Revision ergeben sich die verschiedenen Revisionsarten.