Die Klage bei Gericht ist nach § 64 Abs. 1 FGO zu erheben
- in Schriftform oder
- zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Gemäß § 64 Abs. 2 FGO sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Nicht zulässig ist eine mündliche Klageerhebung, z.B. durch Telefon.
Die Schriftform wird durch eigenhändige Unterschrift gewahrt (vgl. § 126 BGB).
Ausnahme: Klage durch Telefax.
Nicht ausreichend ist aber nach bisheriger Rechtsprechung das Übermitteln von Fotokopien und durch Stempel faksimilierte Unterschriften. Die Nachholung der Unterschrift ist in einem solchen Fall nur innerhalb der Klagefrist zulässig.
Die elektronische Klageerhebung ist nach Maßgabe des § 52a FGO zulässig. Das elektronische Dokument muss dazu entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übertragungswege sind insbesondere der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos und das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Hinweis
Die Klage ist nicht wirksam, wenn sie den Formerfordernissen nicht genügt.