Die Klageform wird in diesem Lehrvideo erläutert:
Die Klage bei Gericht ist nach § 64 Abs. 1 FGO zu erheben
- in Schriftform oder
- zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Gemäß § 64 Abs. 2 FGO sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Nicht zulässig ist eine mündliche Klageerhebung, z.B. durch Telefon.
Die Schriftform wird durch eigenhändige Unterschrift gewahrt (vgl. § 126 BGB).
Ausnahme: Klage durch Telefax (nur für Kläger und Bevollmächtigte, die nicht nach § 52d FGO zur elektronischen Übermittlung verpflichtet sind).
Nicht ausreichend ist aber nach bisheriger Rechtsprechung das Übermitteln von Fotokopien und durch Stempel faksimilierte Unterschriften. Die Nachholung der Unterschrift ist in einem solchen Fall nur innerhalb der Klagefrist zulässig.
Die elektronische Klageerhebung ist nach Maßgabe des § 52a FGO zulässig. Das elektronische Dokument muss dazu entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach (§ 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung) und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (§ 86d des Steuerberatungsgesetzes), § 52a Abs. 4 FGO.
Pflicht zur elektronischen Übermittlung: Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen Klagen und andere Schriftsätze als elektronisches Dokument übermitteln. Dasselbe gilt für Steuerberater, denen mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht (§ 52d S. 1 und 2 FGO). Eine Klage, die ein Steuerberater oder Rechtsanwalt nur in Papierform oder per Telefax einreicht, ist deshalb unwirksam. Nur wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig; die vorübergehende Unmöglichkeit ist glaubhaft zu machen (§ 52d S. 3 und 4 FGO).
Hinweis
Die Klage ist nicht wirksam, wenn sie den Formerfordernissen nicht genügt.