Mit der Erhebung der Klage beim zuständigen FG tritt nach § 66 FGO Rechtshängigkeit ein.
Die Rechtshängigkeit beinhaltet folgende Wirkungen:
- Eine weitere (spätere) Klage mit demselben Streitgegenstand während der Rechtshängigkeit ist unzulässig.
- Die Möglichkeiten der Klageänderung sind begrenzt.
- Die Verzinsungspflicht für Prozesszinsen beginnt (§ 236 AO).
- Die Festsetzungsverjährungsfrist wird nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt.
- Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wird nicht gehemmt (§ 69 Abs. 1 FGO; Ausnahme: Klage gegen Untersagung des Gewerbebetriebs bzw. der Berufsausübung, § 69 Abs. 5 FGO).
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