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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Wirkung der Klageerhebung

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Wirkung der Klageerhebung

Mit der Erhebung der Klage beim zuständigen FG tritt nach § 66 FGO Rechtshängigkeit ein.

Die Rechtshängigkeit beinhaltet folgende Wirkungen:

  • Eine weitere (spätere) Klage mit demselben Streitgegenstand während der Rechtshängigkeit ist unzulässig.
  • Die Möglichkeiten der Klageänderung sind begrenzt.
  • Die Verzinsungspflicht für Prozesszinsen beginnt (§ 236 AO).
  • Die Festsetzungsverjährungsfrist wird nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt.
  • Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wird nicht gehemmt (§ 69 Abs. 1 FGO; Ausnahme: Klage gegen Untersagung des Gewerbebetriebs bzw. der Berufsausübung, § 69 Abs. 5 FGO).