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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Inhalt der Klage

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Inhalt der Klage

Die Klageschrift muss nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO (als Mindest-Inhalt) bezeichnen:

  • den Kläger
  • den Beklagten
  • den Gegenstand des Klagebegehrens sowie

bei Anfechtungsklagen auch

  • den angefochtenen Verwaltungsakt und
  • die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.

 

Die Klage soll

  • einen bestimmten Antrag enthalten und
  • die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

 

Sind diese Voraussetzungen nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt, hat der Vorsitzende den Kläger gem. § 65 Abs. 2 FGO innerhalb einer bestimmten Frist zu der erforderlichen Ergänzung aufzufordern.

 a) Notwendiger Inhalt

Zum Mindestinhalt gehört v.a. die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens.

Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens ist nicht identisch mit der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Wiedergabe des Klageantrags.

Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens setzt vielmehr voraus, dass der Kläger Angaben macht, die das Gericht in die Lage versetzen zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Das Gericht muss den Streitgegenstand erkennen können, und es muss in die Lage versetzt werden, die Beschwer zu prüfen und die Grenzen der eigenen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Dazu muss der Kläger entweder einen bestimmten - im Regelfall knapp begründeten - Antrag stellen oder einen bestimmten Sachverhalt unterbreiten und darlegen, inwiefern der Beklagte darüber rechtswidrig entschieden hat. Eine vollständige Begründung ist nicht erforderlich.

Grundsätzlich genügt auch der begründete Antrag, den Bescheid (ersatzlos) aufzuheben (das Begehren ist damit klar), nicht jedoch, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gar keine vollständige Aufhebung des Steuerbescheides begehrt wird, sondern nur eine Herabsetzung der Steuer. Deshalb liegt nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine hinreichende Gegenstandsbezeichnung bei Schätzungsbescheiden vor, solange keine Steuererklärung vorliegt. Ungenügend ist auch die unspezifizierte Angabe, der Bescheid werde angefochten (Umfang des Begehrens bleibt unklar).

Der Gegenstand des Klagebegehrens begrenzt den Rahmen, in dem das Gericht entscheidet, § 96 Abs. 1 S. 2 FGO. Das FG darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Auf der anderen Seite darf das FG auch keine Verböserung des angefochtenen Steuerbescheides vornehmen, denn dies widerspräche dem Rechtsschutzcharakter des gerichtlichen Verfahrens. Allerdings ist das Gericht nicht auf die Prüfung der mit der Klagebegründung geltend vorgelegten Einwendungen gegen einzelne Besteuerungsgrundlagen beschränkt, sondern prüft – unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten – sämtliche Besteuerungsgrundlagen des angefochtenen Verwaltungsakts. Dies führt dazu, dass unrichtige Würdigungen von Einzelsachverhalten durch das FA mit gegebenenfalls vorliegenden (gegenläufigen) Fehlern saldiert werden. Die Klage hat deshalb nur Erfolg, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt im Ergebnis (also in der Höhe der Steuerfestsetzung) als rechtswidrig erweist. Diese Saldierung kann sich zum Vorteil oder zum Nachteil des Klägers auswirken.

Beispiel

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Die Klage gegen den ESt-Bescheid wird damit begründet, dass das FA Fahrtkosten i.H.v. 3.000 € nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt hat. Daraus ergeben sich folgende Entscheidungsmöglichkeiten:

Das FG weist die Klage ab, weil es die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten anerkennt und der Bescheid auch im Übrigen rechtmäßig ist.

Das FG erkennt die Fahrtkosten als Werbungskosten an. Zugleich gelangt es aber zu der Überzeugung, dass das FA Kosten des häuslichen Arbeitszimmers i.H.v. 1.800 € zu Unrecht als Werbungkosten anerkannt habe. Dies führt zur Klageabweisung (das FG hat keine Verböserungsmöglichkeit; das FA kann den Bescheid dann u. U. ändern, sofern ihm eine Änderungsvorschrift zur Verfügung steht, z.B. § 173 AO).

Das FG erkennt die Fahrtkosten nicht an. Es gibt der Klage aber trotzdem statt, weil es zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte zu Unrecht die Einnahmen aus § 19 EStG um 3.000 € erhöht hat.

Ist der Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO oder andernfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bezeichnet, ist die Klage allein deshalb unzulässig, da das FG dann nicht erkennen kann, wie weit seine Entscheidungsbefugnis reicht.

b) Soll-Inhalt

Die Klageschrift soll nach § 65 Abs. 1 S. 2 und 3 FGO über den Mindest-Inhalt hinaus

  • einen bestimmten Antrag enthalten (Klageantrag) und
  • die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben (Klagebegründung).
  • Daneben soll die Urschrift (Original) oder eine Abschrift (Kopie) des angefochtenen Bescheids und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden, § 65 Abs. 1 S. 4 FGO.

Die Begründung der Klage und weitere Klageanträge sind für die Zulässigkeit der Klage nicht erforderlich. Weitere Klageanträge können auch bei der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sollten diese jedoch mit der Klageschrift verbunden werden.