Die Klage ist grundsätzlich bei dem Gericht einzureichen, das sachlich und örtlich zuständig ist, § 64 i.V.m. §§ 35 ff. FGO.
Erfolgt die Klage bei einem unzuständigen Gericht, hat das nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge. Vielmehr verweist das angerufene FG den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige FG, § 70 FGO i.V.m. §§ 17 – 17b GVG, so dass die Abweisung der Klage insoweit abgewendet werden kann, § 76 Abs. 2 FGO.