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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Kostenträger

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Kostenträger

  • Grundsätzlich hat der unterliegende Beteiligte nach 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  • Ist ein Beteiligter nur teilweise erfolgreich, sind nach 136 FGO die Kosten so zu verteilen, dass die Gerichtskosten im Verhältnis des Erfolgs verteilt werden. Die Kosten können auch „gegeneinander aufgehoben“ werden; dann trägt jeder Beteiligte die Gerichtskosten zur Hälfte und seine außergerichtlichen Kosten selbst oder die Kosten werden verhältnismäßig geteilt, § 136 Abs. 1 S. 1 und 2 FGO. Wenn ein Beteiligter nur zu einem geringen Teil (< 5 %) unterlegen ist, können nach § 136 Abs. 1 S. 3 FGO den anderen Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden.
  • Im Falle der Klage- oder Rechtsmittelrücknahme hat der Rücknehmende gem. § 136 Abs. 2 FGO die Kosten zu tragen.
  • Das FG kann nach 137 FGO auch dem Beteiligten, der in der Sache obsiegt hat, die Kosten ganz oder teilweise auferlegen, und zwar dann, wenn „die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen“, § 137 S. 1 FGO. Darüber hinaus dürfen alle „Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind“, diesem belastet werden, § 137 S. 2 FGO. Ferner trägt der Kläger trotz Obsiegens im finanzgerichtlichen Verfahren auf Grund einer nach Ablauf der außergerichtlichen Ausschlussfrist (§ 364b AO) vorgetragenen Erklärung bzw. vorgelegter Beweismittel allein die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, wenn die Erklärungen und Beweismittel im außergerichtlichen Einspruchsverfahren rechtmäßig zurückgewiesen wurden; § 137 S. 3 FGO.
  • Wenn die Finanzbehörde unterlegen ist und der Steuerpflichtige einen Bevollmächtigten oder Beistand zugezogen hat (bzw. - vor dem BFH - zuziehen musste), sind dem Steuerpflichtigen nach 139 Abs. 1 FGO die entsprechenden Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (ggf. einschließlich der Kosten des Vorverfahrens) zu erstatten.
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