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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Beschwerde

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Beschwerde

Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 FGO das allgemeine Rechtsmittel gegen andere Entscheidungen als Urteile und Gerichtsbescheide.

Beispiel

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Beschwerdefähige Entscheidungen sind z.B.

  • Beiladung nach § 60 FGO
  • Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO.

Nicht beschwerdefähig sind:

  • Entscheidungen nach § 128 Abs. 2 FGO, wie
    • prozessleitende Verfügungen (z.B. Verfügungen über die Ansetzung, Aufhebung, Verlegung von Terminen, Aufforderung zur Klagebegründung und Verfügungen nach §§ 62, 65, 76 Abs. 2, 77, 79, 79b FGO);
    • Aufklärungsanordnungen (z.B. Verfügungen nach § 76 Abs. 1 und 2 FGO, Aufforderungen zur Stellungnahme nach §§ 71, 77 FGO, Aufforderung zum persönlichen Erscheinen nach § 80 FGO);
    • Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist;
    • Beschlüsse nach §§ 91a, 93a FGO;
    • Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über die Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern;
    • Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie
    • Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe.
  • Entscheidungen über Kosten und Streitwert, § 128 Abs. 4 FGO.
  • Entscheidungen über Aussetzungsanträge nach § 69 Abs. 3 FGO oder Anträge auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO, es sei denn, das Gericht lässt die Beschwerde aus den in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründen ausdrücklich zu, § 128 Abs. 3 FGO.
  • Keine Beschwerde auch, wenn sie in besonderen Bestimmungen nicht zugelassen ist (z.B. bei Verweisung nach § 70 Abs. 2 FGO).

 

Einlegung der Beschwerde

Die Beschwerde kann jeder durch die beschwerdefähige Entscheidung Betroffene durch eine postulationsfähige Person (§ 62 Abs. 4 FGO) nach § 129 Abs. 1 FGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim FG einlegen. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim BFH eingeht, § 129 Abs. 2 FGO.

Verfahren

Das FG darf durch beschwerdefähigen Beschluss abhelfen, § 130 Abs. 1 FGO. Hilft es nicht ab, legt es beim BFH die Beschwerde zur Entscheidung vor. Im Beschwerdeverfahren dürfen neue Tatsachen vorgetragen und vom BFH ermittelt werden, § 76 FGO. Der BFH darf Ermessensentscheidungen des FG (z.B. Aussetzungsbeschluss nach § 74 FGO) im Beschwerdeverfahren vollständig überprüfen und durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen.

Der BFH prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und verwirft sie, wenn nicht alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Sonst hebt er die Entscheidung des FG auf oder ändert sie. Der BFH darf nicht verbösern.