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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Einleitung

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Einleitung

Die Rechtsmittel gegen FG-Entscheidungen sind gerichtliche Rechtsbehelfe besonderer Art zur Hemmung des Eintritts der Rechtskraft und – durch Überleitung des Prozesses in die nächsthöhere Instanz – zum Zwecke der Nachprüfung. Sie sollen auf dem Finanzrechtsweg dazu beitragen, die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu verwirklichen.

Die Rechtsmittel nach der FGO richten sich danach, ob es sich um ein Urteil, einen Gerichtsbescheid oder einen Gerichtsbeschluss handelt und sind

  • die Revision § 115 FGO gegen FG-Urteile (§ 95 FGO) und Gerichtsbescheide (§§ 90a, 106 FGO),
  • die Nichtzulassungsbeschwerde § 116 FGO gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG,
  • die Beschwerde §§ 128 ff. FGO gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile sind.

 

Bei Streit über Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis hält der Finanzrechtsweg nur einen zweistufigen Instanzenweg vor (siehe Kapitel 2), so dass in der FGO eine Berufung gegen finanzgerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist. In der Finanzgerichtsbarkeit gibt es daher nur eine Tatsacheninstanz. Demzufolge kommt dem Tatsachenvortrag vor dem FG eine ganz entscheidende Bedeutung zu. Demgegenüber ist der BFH an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, § 118 Abs. 2 FGO.

 

Das erstinstanzliche Urteil des FG lässt sich danach mit der Revision vor dem BFH rechtlich überprüfen. Mit der Revision sind auch Urteilen gleichgestellte Entscheidungen wie Gerichtsbescheide i.S.d. § 90a FGO überprüfbar (§ 36 Nr. 1 FGO).