Eine Klage vor einem FG ist nur dann zulässig, wenn der Finanzrechtsweg gegeben ist.
Konkret entscheidet das FG über die in § 33 FGO aufgezählten Streitsachen und zwar über
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO i.V.m. § 33 Abs. 2 FGO;
Beispiel
Klage gegen den Einkommensteuerbescheid oder gegen den Feststellungsbescheid oder gegen die Pfändung des Bankkontos wegen rückständiger Abgaben.
Hinweis
Finanzrechtsweg in Kirchensteuerangelegenheiten
In Kirchensteuerangelegenheiten ist nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen in den AGFGO entweder der Finanz- oder der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Finanzrechtsweg: z.B. in Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Thüringen; Verwaltungsrechtsweg: z.B. Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein). Bei Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs können die Streitigkeiten hinsichtlich der Kirchensteuer isoliert vom Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid nur im Verwaltungsrechtsweg ausgefochten werden. Die Rechtswegzuweisung gilt auch, wenn ein nicht einer Religionsgemeinschaft zugehörender Steuerpflichtiger in Anspruch genommen wird.
b) Streitigkeiten über Vollstreckungsmaßnahmen, die Finanzbehörden im Auftrag anderer Behörden vornehmen, § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO;
Beispiel
Das Hauptzollamt vollstreckt für das Jobcenter einen Rückforderungsbescheid aufgrund von Leistungen nach dem SGB II.
c) berufsrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Angelegenheiten des Berufsstandes lt. Steuerberatungsgesetz, § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO;
Beispiel
Der Steuerberaterkandidat klagt gegen das Ergebnis seiner schriftlichen Steuerberaterprüfung.
d) andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die der Rechtsweg ausdrücklich eröffnet ist, § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO (z.B. nach dem Wohnungsbauprämiengesetz).
Hinweis
Bei Steuerstraf- und Bußgeldverfahren kommt der Finanzrechtsweg nicht in Betracht. Für diese Verfahren sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig, § 33 Abs. 3 FGO.
Ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben, zieht das nicht automatisch die Unzulässigkeit der Klage nach sich. Vielmehr hat in diesem Falle das angerufene FG die Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs nach Anhörung der Parteien auszusprechen und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen, § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG.
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