Nach § 116 Abs. 2 FGO
- ist die NZB schriftlich beim BFH
- muss die NZB das angefochtene Urteil genau bezeichnen.
- soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils beigefügt sein (sofern kein Fall der elektronischen Beschwerdeführung vorliegt).
- beträgt die Frist zur Einlegung einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils durch eine dort postulationsfähige Person.
Die NZB ist binnen zweier Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils gegenüber dem BFH gem. § 116 Abs. 3 FGO zu begründen. Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden verlängert werden.
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