- Das FA kann die AdV durch Rücknahme oder Widerruf nach §§ 130 f. AO beseitigen.
- Das FG kann die von ihr ausgesprochene AdV durch Änderung oder Aufhebung des AdV-Beschlusses nach § 69 Abs. 6 FGO beseitigen oder umgekehrt eine zunächst abgelehnte AdV doch gewähren. Besonderheiten sind bei der Untersagung der Berufs- oder Gewerbeausübung zu beachten, § 361 Abs.4 2 AO, § 69 Abs. 5 FGO.
Der Beschluss über die AdV ist nur dann mit einer Beschwerde anfechtbar, wenn sie gem. § 128 Abs. 3 FGO in der Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist hier unzulässig.
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