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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Sinn und Zweck der NZB

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Sinn und Zweck der NZB

Gegen Urteile und Gerichtsbescheide des FG steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Revision gem. §§ 115 ff. FGO zu.

Die Revision ist nur statthaft (§ 115 Abs. 1 FGO), wenn

  • das FG sie ausdrücklich zugelassen hat, d.h. die Revisionsgründe gem. § 115 Abs. 2 FGO gegeben sind,
    oder
  • der BFH sie auf Beschwerde – sog. Nichtzulassungsbeschwerde – gegen die Nichtzulassung zulässt.

Durch die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) kann ein Beteiligter also das Revisionsverfahren vor dem BFH erstreiten. In der NZB müssen die Voraussetzungen für einen Revisionsgrund dargelegt werden.

Die NZB ist ein selbständiges Rechtsmittel, da durch sie die angefochtene Entscheidung – die Nichtzulassung der Revision – vor der nächst höheren Instanz, dem BFH, anhängig (Devolutiveffekt) und der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gehemmt wird (Suspensiveffekt).

 

Für die NZB als Rechtsmittel gelten zunächst die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen jedes Rechtsmittels. Beschwerdeberechtigt ist jeder Beteiligte, der berechtigt ist, gegen das FG-Urteil Revision einzulegen. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Einlegung der NZB durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person i.S.d. § 3 Abs. 1 StBerG als Bevollmächtigten vertreten lassen.