- Durch die AdV wird die Vollziehung des Verwaltungsakts gehemmt, von seinen Wirkungen darf kein Gebrauch gemacht werden, d.h. der angefochtene Verwaltungsakt bleibt zwar wirksam, kann jedoch nicht mehr verwirklicht werden.
- Das FG oder das FA kann auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen, also die Rückgängigmachung einer schon erfolgten Vollziehung, wie z.B. die Aufhebung verwirkter Säumniszuschläge oder die Aufhebung der Verwertung eines Pfändungsverwaltungsakts, § 69 Abs. 3 S. 3 FGO.
- Die AdV ist beschränkt auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und die festgesetzten Vorauszahlungen (für die keine AdV möglich ist).
Die Beschränkungen gelten nicht, wenn die AdV zur „Abwendung wesentlicher Nachteile“ erforderlich erscheint, d.h. die wirtschaftliche Existenz bedroht ist. - Erfolgt eine AdV für einen Grundlagenbescheid, kann der Folgebescheid zwar erlassen werden, er ist jedoch auszusetzen, § 361 Abs. 3 AO, § 69 Abs. 2 FGO.
- Durch die AdV wird die Zahlungsverjährung unterbrochen, 231 Abs. 1 AO.
- Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache endgültig keinen Erfolg, ist der ausgesetzte Betrag zu verzinsen, § 237 AO.
- Die AdV bleibt – soweit keine zeitliche Begrenzung vorliegt – bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung durch den BFH bzw. bis zur Rücknahme des Rechtsbehelfs bestehen.