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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Voraussetzungen

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Voraussetzungen

Liegt kein vollziehbarer Verwaltungsakt vor, so wird gem. § 114 FGO vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung gewährt. Mit der einstweiligen Anordnung ordnet das FG Regelungs- oder Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Rechtsvereitelung oder zur Abwendung von Nachteilen an.

Die einstweilige Anordnung ist eine Eilentscheidung zur Regelung eines vorläufigen Zustands für Fälle, in denen eine AdV rechtlich nicht möglich ist (§ 114 Abs. 5 FGO). Sie ist ggü. der AdV subsidiär und dient dazu, die Gefährdung eines Rechts oder Rechtsanspruchs des Antragstellers vor der Entscheidung eines Rechtsstreits in der Hauptsache zu verhindern. Sie kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Antragsteller seinen Rechtsanspruch mit der Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage geltend machen kann; ausgenommen sind negative Feststellungsbescheide.

Antrag

Eine einstweilige Anordnung setzt also – im Gegensatz zur AdV – keinen Rechtsbehelf in der Hauptsache, sondern lediglich einen Antrag an das FG voraus.

Ein solcher Antrag kann gestellt werden, wenn in der Hauptsache die Voraussetzungen für eine Klageerhebung erfüllt sind und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antrag ist bereits vor Klageerhebung bei Gericht zulässig, § 114 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 FGO.

Anordnungsanspruch

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsanspruch.

Grundlage des Anordnungsanspruchs ist ein hinreichend begründeter Rechtsanspruch des Betroffenen, der entsprechend glaubhaft gemacht wurde. Das ist gegeben, wenn

  • das Recht auf Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes gesichert werden soll (Sicherungsanordnung)
    oder
  • die Vornahme einer bestimmten Handlung bzw. die Herstellung eines bestimmten Zustands begehrt wird (Regelungsanordnung).

Anordnungsgrund

Zum Anordnungsanspruch muss ein Anordnungsgrund hinzukommen. Dieser liegt vor

  • bei der Sicherungsanordnung: wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts für den Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert wird, § 114 Abs. 1 S. 1 FGO;
  • bei der Regelungsanordnung: wenn die Anordnung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen (schwerwiegenden) Gründen nötig ist, § 114 Abs. 1 S. 2 FGO.
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