ZU DEN KURSEN!

Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Mitgliedschaft, Haftung und Beendigung

Kursangebot | Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung | Mitgliedschaft, Haftung und Beendigung

Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung

Mitgliedschaft, Haftung und Beendigung

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3782 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1618 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

6225 Übungen zum Trainieren der Inhalte

5923 informative und einprägsame Abbildungen

Inhaltsverzeichnis

De Verein setzt sich durch seine Mitglieder, also hier alle Einzelpersonen, die dem Verein beitreten, zusammen.

Die Mitgliedschaft im Verein wird durch die Mitwirkung bei der Vereinsgründung oder durch einen späteren Beitritt erworben und kommt durch einen Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied zustande. Der Verein bestimmt selbst, wie viele Mitglieder er aufnimmt und welche Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt sein müssen (§ 58 Nr. 1 BGB).

Die Rechte der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar. Etwas anderes gilt für das Stimmrecht bei Abstimmungen, welches durch eine bevollmächtigte Person ausgeübt werden kann, soweit es die Satzung vorsieht. Grundsätzlich können die Rechte eines Mitgliedes nur höchstpersönlich wahrgenommen werden (§ 38 S. 2 BGB).

Die Vereinsmitgliedschaft ist nicht vererbbar und endet mit dem Versterben des Mitgliedes (§ 39 BGB), durch Austritt aus oder durch die Auflösung des Vereins. Da der Austritt eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, muss diese gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Wie und zu wann der Austritt erfolgen kann, regelt die Satzung (§ 39 II BGB).

Haftung

Grundsätzlich haftet der Verein für die Verbindlichkeiten, die durch seinen Vorstand eingegangen werden, nur mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder mit deren Privatvermögen ist ausgeschlossen.

Dies gilt jedoch nicht für unerlaubte Handlungen, die durch einen Vertreter des Vereins in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan vorgenommen werden. Der Verein muss sich das Handeln seines Vertreters gemäß § 31 BGB zurechnen lassen, was gemäß § 40 BGB auch nicht anderweitig geregelt werden kann. Kommt es durch eine solche Handlung zu einem Schaden bei einem Dritten, hat der Geschädigte einen Anspruch gegen den Verein gemäß § 823 BGB i.V.m. § 31 BGB. 

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Die juristische Person, in diesem Falle der Verein, soll hierdurch für das Verhalten seiner Repräsentanten umfassend zur Verantwortung gezogen werden.

Haftungsrisiken bestehen allerdings auch für Organmitglieder und Vereinsmitglieder ohne Organfunktion. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben oder nicht. Von ihnen wird eine besondere Überwachungspflicht im Hinblick auf andere Vorstandmitglieder verlangt, insbesondere im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge und die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Da diese Überwachungspflichten aber als zu weitreichend angesehen wurden, wurden § 31a BGB und § 31b BGB geschaffen, um die Haftung zu begrenzen.

Beendigung

Die Beendigung eines eingetragenen Vereins kann auf unterschiedliche Weisen erfolgen. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Erlöschen des Vereins, einer Vereinsauflösung und dem Entzug der Rechtsfähigkeit.

Der Verein erlischt ohne vorherige Auflösung und Liquidation durch den Wegfall aller Mitglieder (§ 73 BGB) oder das Vorliegen eines behördlichen Verbots (§ 3 VereinsG) .

Mögliche Auflösungsgründe können sein:

  • Beschluss Mitgliederversammlung (§ 41 BGB),
  • Eintritt einer auflösenden Bedingung (Regelung in der Satzung nötig) oder Zeitablauf,
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 42 I S. 1 BGB),
  • Zusammenschluss mit einem anderen Verein.

Der Verein kann seine Rechtsfähigkeit durch die Entziehung dergleichen verlieren, welche durch das Registergericht geschieht.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Im Falle eines Entzuges der Rechtsfähigkeit kann der Verein weiterhin als nicht rechtsfähiger Verein oder als GbR fortbestehen.

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt (§ 43 BGB) oder das Sinken der Anzahl der Mitglieder auf unter 3 (§ 73 BGB) sein.

Wird der Verein aufgelöst oder ihm die Rechtsfähigkeit entzogen, fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmte Person (§ 45 I BGB). Erhält die Satzung hierüber keine Regelung, fällt das Vermögen bei gemeinnützigen Vereinen dem Staat zu. Bei eigennützigen Vereinen fällt es an die Mitglieder (§ 45 III BGB), wofür allerdings eine Liquidation durchzuführen ist (§§ 47 ff. BGB).

Die Auflösung des Vereins ist eine eintragungsbedürftige Tatsache (§ 74 BGB) und muss beim Registergericht eingetragen werden.