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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Geschäftsführung, -vertretung und Haftung

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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung

Geschäftsführung, -vertretung und Haftung

Inhaltsverzeichnis

Das Rechtsverhältnis der Partner untereinander ist in § 6 PartGG geregelt und richtet sich in erster Linie nach dem Partnerschaftsvertrag (§ 6 III PartGG). Das Partnerschaftsvermögen ist Gesamthandsvermögen.

Die Erbringung der Leistungen ist dem jeweiligen für ihren Beruf geltenden Berufsrecht unterstellt. Scheidet der Partner aus dem Beruf aus, scheidet er daher auch aus der Partnerschaft aus.

Jeder Partner ist zur Geschäftsführung und Vertretung (§ 7 II PartGG, § 124 I HGB) befugt, es sei denn, der Partnerschaftsvertrag regelt etwas anderes und schließt einen Partner von der Vertretung aus (§ 6 II PartGG).

Soweit es die Berufsausübung eines Partners betrifft, darf dieser allerdings nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden (§ 6 II PartGG).

Wird im Partnerschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, gielten §§ 116 I S.1, III, VI sowie die §§ 117, 118 und 110 HGB entsprechend (§ 6 III PartGG).

Die Partnerschaft darf nach außen hin nur von einem Partner und nicht von einem Dritten vertreten werden (Prinzip der Selbstorganschaft). Gem. § 7 III PartGG, § 124 IV HGB erstreckt sich die Vertretungsmacht auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen. Den anderen Partnern steht ein Widerspruchsrecht zu.

Jeder Partner hat ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags Anspruch auf gleiche Beteiligung am Gewinn und nimmt zum gleichen Anteil am Verlust der Partnerschaft Anteil, soweit im Partnerschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist (§§ 709, 718 BGB).

Eine Nachschusspflicht der Partner besteht nicht. Auch ein Entnahmerecht steht den Partnern nicht zu. Es ist jedoch üblich, feste Gehaltszahlungen als Vorabentnahmen auf den Jahresgewinn zu vereinbaren.

Haftung

Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft ist in § 8 PartGG geregelt. Demnach haften die Partner wie OHG-Gesellschafter (§ 8 I PartGG). Die Haftung ist aber auf die jeweiligen Partner beschränkt, die mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst sind (§ 8 II PartGG). Daneben haftet die Partnerschaftsgesellschaft wie alle anderen Personengesellschaften.

Gem. § 8 III PartGG kann durch Gesetz für einzelne Berufsgruppen eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftungspflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft besteht. Durch individuelle Vereinbarungen können die Partner auf diesem Wege die Haftung der Partnerschaft bzw. der Partner eingrenzen.

Zudem besteht gem. § 8 IV S. 1 PartGG die Möglichkeit, die Haftung der Gesellschafter für Schäden aus Berufsfehlern auszuschließen und auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Die Regelung setzt allerdings voraus, dass die Partnerschaft eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung unterhält sowie den Namenszusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung (mbB) führt. Die Haftung für sonstige Schäden ist hiervon nicht betroffen.

Neu eintretende Partner haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 8 I S. 2 PartGG, §§ 721a, 721b BGB. Ausscheidende Partner haften gem. § 9 PartGG. Die Nachhaftungsregeln bestimmen sich gem. § 10 II PartGG.