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Die Aktiengesellschaft (AG)

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Gemäß § 1 AktG ist die Aktiengesellschaft

  • eine juristische Person, also eine Gesellschaft mit
    • eigener Rechtspersönlichkeit und
    • einem in Aktien zerlegten Grundkapital,
  • für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

Genau genommen ist die AG ein Verein und gehört somit zu den Körperschaften. Sie ist unabhängig vom Mitgliederbestand und körperschaftlich organisiert. In den Fällen, in denen das Aktiengesetz keine passende Regelung für die AG vorhält, finden auch ergänzend die Vorschriften über den eigetragenen Verein (§§ 21 ff. BGB) Anwendung.

Die AG ist gemäß § 3 I AktG immer als Handelsgesellschaft anzusehen, auch wenn der Unternehmenszweck nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. Daher ist sie auch immer Kaufmann i.S.v. § 6 II HGB, also ein sog. Formkaufmann.

Die AG ist so gesehen die Grundform der Kapitalgesellschaft, für die das in Aktien zerlegte Grundkapital entscheidend ist und nicht die Persönlichkeit der Mitglieder.

Im Aktiengesetz wird zwischen börsenorientierten und nicht börsenorientierten AGs unterschieden (§ 3 II AktG). Börsennotierte AGs unterliegen zudem den Vorschriften des Kapitalmarktrechts, wohingegen nicht börsennotierten AGs größere Gestaltungsspielräume zustehen und für die weniger zwingende Vorschriften gelten.

Auch die AG muss einen Rechtsformzusatz, hier also Aktiengesellschaft oder „AG“, in der Firma führen (§ 4 AktG).

Die Aktie 

Bruchteil des Grundkapitals

Aktien könnten nach § 8 I AktG entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Nennbetragsaktien müssen mindestens auf einen Euro lauten, wohingegen Stückaktien keinen Nennbetrag aufweisen müssen (§ 8 III AktG). Beide Aktienformen sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt.

Zudem kann noch zwischen Inhaberaktien und Namensaktien unterschieden werden (§ 10 I AktG). Beide unterliegen bei der Übertragung wertpapierrechtlichen Grundsätzen.

Inhaberaktien sind dadurch gekennzeichnet, dass das Recht, welches in der Urkunde verbrieft ist, von jedem Inhaber geltend gemacht werden kann. Die Übertragung des verbrieften Rechtes erfolgt durch die Eigentumsübertragung der Urkunde gemäß §§ 929 ff. BGB. Mit dem Eigentum an der Aktienurkunde geht auch das in dem Papier verbriefte Mitgliedschaftsrecht an der AG auf den Erwerber über.

In der Satzung der AG kann die Ausgabe von Namensaktien festgelegt werden. Werden Namensaktien durch die AG ausgegeben, muss hierüber ein Aktienregister geführt werden (§ 67 I AktG). Die Namensaktie wird als Orderpapier (wie z.B. auch der Wechsel) durch Einigung und Übergabe der mit der Übertragungserklärung (sog. Indossament) versehenen Aktienurkunde übertragen (§ 68 AktG).

Die Satzung kann die Übertragung von Namensaktien so weit einschränken, dass hierfür die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist (§ 68 II AktG), sog. vinkulierten Namensaktien.

Allerdings bedarf es bei der Übertragung von Aktien – im Vergleich zur Abtretung und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen der GmbH – keiner notariellen Beurkundung

Mitgliedschaftsrecht in der AG

Für den Aktionär stellen die Aktien die Mitgliedschaft in der AG dar. Es handelt sich dabei um die Verkörperung seiner Rechte und Pflichten zur Mitverwaltung und Teilhabe am Ertrag der AG (Dividende bzw. Liquidationserlös).

In Bezug auf den Umfang des Mitgliedschaftsrechts wird zwischen Stammaktien und Vorzugsaktien unterschieden, die je nach den Regelungen der Satzung besondere Rechte einräumen (z.B. Vorzugsdividende).

Urkundeneigenschaft der Aktie

Bei Aktien handelt es sich um Wertpapiere. Mit den Aktienurkunden werden Gewinnanteilsscheine (Dividendenscheine, „Coupons“) ausgegeben, die für mehrere Jahre den Anspruch auf einen möglichen anteiligen Gewinn verbriefen. Zudem werden Erneuerungsscheine („Talon“) ausgehändigt, die zur Empfangnahme neuer Gewinnanteilsscheine berechtigt.

Grundkapital der AG

Das Grundkapital der AG ist in Aktien zerlegt (§ 1 II AktG) und muss mindestens 50.000 € betragen (§ 7 AktG).

Der Nennbetrag des Grundkapitals ist eine feste Größe, welche nicht ohne Änderung der Satzung verändert werden kann. Das Grundkapital stellt als feste Zahl eine Rechengröße dar und darf weder mit dem Gesellschaftsvermögen noch mit dem Kurswert der Aktien der AG verwechselt werden.

Das Grundkapital soll durch die Aufbringung und Erhaltung eines dem Grundkapital entsprechenden Gesellschaftsvermögens sichern, wofür das AktG eine ganze Reihe von Vorschriften bereithält. Hierdurch soll den Gläubigern der AG mindestens eine Haftungsbasis in der Höhe des Grundkapitals gesichert werden.

Die Gründung und Entstehung der Aktiengesellschaft

Die einfache Gründung

Auch die Gründung einer AG erfolgt in mehreren im AktG genannten Schritten:

  • Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§ 23 AktG), der notariell beurkundet werden muss,
  • Aufbringung des Grundkapitals (= feste Verpflichtung zur Einzahlung),
  • Bestellung der Organe (§ 30 AktG),
  • Mindesteinzahlung auf das Aktienkapital (§ 36 AktG),
  • Gründungsbericht und Gründungsprüfung (§ 32 AktG),
  • Handelsregisteranmeldung (§ 37 AktG),
  • Prüfung durch das Registergericht (§ 38 AktG),
  • Eintragung in das Handelsregister (§ 41 AktG).

Die qualifizierte Gründung 

Die sog. qualifizierte Gründung unterliegt einem strengeren Gründungsverfahren. Dieses Verfahren ist immer dann einzuhalten, wenn Regelungen geschaffen werden sollen, die für künftige Gläubiger oder Aktionäre besonders gefährlich werden können, z.B. die Einräumung von Sondervorteilen für einzelne Aktionäre (§ 26 AktG) oder die Erbringung von Sacheinlagen (§ 27 AktG).

Die Organe der Aktiengesellschaft 

Die AG ist eine Körperschaft und eine juristische Person und benötigt somit Organe, um im Rechtsverkehr handeln zu können. Die AG hat drei Organe:

  • den Vorstand,
  • den Aufsichtsrat sowie
  • die Hauptversammlung.

Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Organen wird durch eine zwingend vorgeschriebene Kompetenzverteilung bestimmt. Diese soll gewährleisten, dass ein Gleichgewicht gewahrt wird und funktionsfähige Kontrollmechanismen bestehen.

Der Vorstand

Der Vorstand leitet die AG eigenverantwortlich (§ 76 I AktG) hinsichtlich der Geschäftsführung und Vertretung. Dabei umfasst die Geschäftsführungsbefugnis den gesamten Geschäftsbereich der Gesellschaft. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 78 I AktG). Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist im Außenverhältnis nicht einschränkbar (§ 82 I AktG). Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder dazu verpflichtet, die Beschränkungen, die durch Satzung, Aufsichtsrat, Hauptversammlung und Geschäftsordnung im Hinblick auf die Geschäftsführung festgelegt werden, einzuhalten und zu beachten (§ 82 II AktG).

Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Satzung bestimmt. Gemäß § 76 II S. 1 AktG kann der Vorstand aus einer oder mehreren Personen bestehen. Der Vorstand muss bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. € mindestens aus zwei Personen bestehen, außer die Satzung bestimmt, dass er nur aus einer Person besteht (§ 76 II S. 2 AktG). Wie bei den Geschäftsführern der GmbH sind mögliche Ausschlussgründe zu beachten, § 76 III AktG.

Der Aufsichtsrat bestimmt die Vorstandsmitglieder für höchstens fünf Jahre (§ 84 I S. 1 AktG). Die Bestellung stellt dabei einen körperschaftlichen Akt dar und verschafft den bestellten Personen ihre Rechtsstellung als Vorstand. Es wird in der Regel ein im Innenverhältnis zur Gesellschaft gültiger Anstellungsvertrag abgeschlossen, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien näher regelt (Vergütungsansprüche, Kündigungsfristen usw.).

Für den Aufsichtsrat und den Vorstand von börsennotierten oder mitbestimmungspflichtigen Unternehmen gelten zudem gemäß § 111 V AktG für den Frauenanteil entsprechende Zielgrößen (sog. Frauenquote).

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist das eigentliche Kontrollorgan der AG (vgl. § 111 I AktG) und hat keine eigenen Handlungskompetenzen. Dennoch übt der Aufsichtsrat wesentlichen Einfluss auf die AG aus, da für wichtige Maßnahmen des Vorstands dessen Zustimmung notwendig ist (§ 111 IV S. 2 AktG). Zudem ist er für die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder zuständig (§ 84 AktG).

Die Amtszeit des Aufsichtsrats beträgt gem. § 102 I AktG höchstens vier Jahre. Die Zusammensetzung bestimmt sich zum einen nach Aktienrecht, zum anderen nach den Mitbestimmungsgesetzen und besteht gem. § 95 AktG aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Anzahl für Aufsichtsratsmitglieder festlegen, die allerdings immer durch drei teilbar sein muss, um ggf. mitbestimmungsrechtliche Vorgaben erfüllen zu können (§ 95 S. 3 AktG). § 95 S. 4 AktG sieht hierfür allerdings Höchstzahlen vor. Die Mitbestimmungsgesetze sehen für mitbestimmungspflichtige Betriebe hiervon abweichende Zahlen vor. Zur Frauenquote siehe § 96 II, III AktG und § 111 V AktG.

Die Hauptversammlung 

Die Hauptversammlung ist das Organ der AG, in dem die Aktionäre ihre Rechte ausüben können (§ 118 I AktG). Die Entscheidungsrechte der Hauptversammlung ergeben sich aus § 119 AktG.

Die Hauptversammlung ist in den Fällen einzuberufen, die durch das Gesetz oder die Satzung vorgeschrieben werden, oder wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert (ordentliche Hauptversammlung). Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen 1/20 des Grundkapitals ausmachen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen (§ 122 I AktG). Gem. § 131 AktG stehen jedem Aktionär diverse Auskunftsrechte gegen den Vorstand in Bezug auf die Angelegenheiten der Gesellschaft zu. Das Stimmrecht wird nach Aktien-Nennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt (§ 134 AktG). Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden (§ 134 III AktG).

Verstoßen Beschlüsse der Hauptversammlung gegen das Gesetz oder die Satzung, sind diese mangelhaft, was dazu führt, dass sie

  • entweder nichtig oder
  • zunächst wirksam, aber anfechtbar sind.

Ist ein in der Hauptversammlung gefasster Beschluss nichtig, ist er aufgrund des ihm anhaftenden (schwerwiegenden) Mangels automatisch unwirksam. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein besonderer Nichtigkeitsgrund vorliegt, z.B. in den Fällen der § 241 AktG, § 250 AktG, § 253 AktG und § 256 AktG.

Ein Beschluss der Hauptversammlung kann nach § 243 AktG ebenfalls wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch eine Anfechtungsklage angefochten werden. Die Anfechtungsklage muss allerdings innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Landgericht erhoben werden.

Satzungsänderungen

Allgemeine Änderungen 

Jede Satzungsänderung muss durch einen Beschluss der Hauptversammlung verabschiedet werden (§ 179 I AktG) und bedarf einer Mehrheit, welche mindestens ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann zudem weitere Anforderungen festlegen. Die Satzungsänderung muss im Handelsregister angemeldet werden und wird erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam (§ 181 III AktG).

Spezielle Satzungsänderungen

Spezielle Satzungsänderungen sind vor allem die Kapitalerhöhung (§§ 182 ff. AktG) und die Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG).

Auflösung und Liquidation

Das Prozedere um die Auflösung und Abwicklung der AG ist im Wesentlichen gleich mit denen der GmbH. Die AG wird aufgelöst, wenn ein in § 262 I AktG genannter Auflösungsgrund gegeben ist. Mit der Auflösung ist die AG nicht automatisch beendet, sondern es findet eine Abwicklung (Liquidation) statt (§§ 264 ff. AktG). Erst wenn die Abwicklung beendet ist, wird diese zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und die Gesellschaft gelöscht.

Die "kleine" Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist durch ein sehr strenges und kompliziertes Aktienrecht geregelt. Sie erfordert einen sehr großen Aufwand in vielen Bereichen und wird daher als Rechtsform eher von großen Unternehmen gewählt. Für kleine und mittlere Unternehmen ist die GmbH als Alternative die bessere Wahl, da sie leichter an die Bedürfnisse und Wünsche der Gesellschafter anzupassen ist. Sie ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft.

Dies wirkt sich allerdings nachteilig auf geringe Kreditmöglichkeiten aus. Zudem zieht eine GmbH nicht so viele und unterschiedliche Anleger an.

Nach dem Umwandlungsgesetz kann die GmbH in eine AG umgewandelt werden. Die „kleine AG“ ist damit keine neue Rechtsform.

Die REIT-AG

Der REIT (Real Estate Investment Trust) ist ein steuerlich privilegierter Immobilien-Treuhandfonds und in der Regel börsennotiert und kann gemäß nationaler Regelungen unterschiedliche Rechtsformen haben.

In Deutschland wurde 2007 das Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITG) beschlossen. Seitdem sind REITs auch in Deutschland als die steuerbegünstigten Immobilien-Aktiengesellschaften zulässig.

Der deutsche REIT ist als eine in Deutschland ansässige Aktiengesellschaft („REIT-AG“) ausgestaltet und muss zwingend an der Börse notiert sein.

Die REIT-AG ist gem. § 16 I REITG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn gewisse Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind. Die Besteuerung der Erträge des REIT erfolgt nach der Ausschüttung direkt beim Anleger. Die Ausschüttungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 I Nr. 1 EStG, es sei denn, es handelt sich um Betriebseinnahmen des Anteilseigners, § 19 REITG.

An einer REIT-AG dürfen sich Aktionäre nur mit weniger als 10 % direkt beteiligen („Höchstbeteiligungsklausel“). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen höchstmögliche Quellenbesteuerung ausländischer Anteilseigner gesichert wird. Investoren können jedoch mittelbar mehr als 10 % an einem REIT halten.

Der REIT als Sonderform der AG soll in Deutschland den Finanzplatz Deutschland stärken und es so auch ausländischen Investoren schmackhaft machen, möglichst mit wenig Aufwand und transparenten Besteuerungsregeln in Immobilienanlagen zu investieren.