Gesellschafter
Die stille Gesellschaft ist immer zweigliedrig aufgebaut, d.h. die Zahl der Gesellschafter ist auf zwei begrenzt. Durch eine stille Gesellschaft kann sich immer nur ein Kapitalgeber am Geschäft des Inhabers beteiligen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass ein Geschäftsinhaber mit mehreren Kapitalgebern jeweils eine stille Gesellschaft eingeht.
Der stille Gesellschafter muss kein Kaufmann sein und wird durch seine Beteiligung auch nicht zum Kaufmann.
Entstehung
Die stille Gesellschaft entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, welcher
grundsätzlich formlos wirksam wird. Allerdings können sich aus anderen Rechtsgebieten Formerfordernisse ergeben können (z.B. die Pflicht zur Eintragung von Teilgewinnabführungsverträgen i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG in das Handelsregister der
Aktiengesellschaft, § 294 Abs. 2 AktG). Eine stille Beteiligung an einer GmbH bedarf keiner Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister, um wirksam zu werden.
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