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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Gründung

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Gründung

 Gesellschafter

Die stille Gesellschaft ist immer zweigliedrig aufgebaut, d.h. die Zahl der Gesellschafter ist auf zwei begrenzt. Durch eine stille Gesellschaft kann sich immer nur ein Kapitalgeber am Geschäft des Inhabers beteiligen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass ein Geschäftsinhaber mit mehreren Kapitalgebern jeweils eine stille Gesellschaft eingeht.
Der stille Gesellschafter muss kein Kaufmann sein und wird durch seine Beteiligung auch nicht zum Kaufmann.

 Entstehung 

Die stille Gesellschaft entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, welcher grundsätzlich formlos wirksam wird. Allerdings können sich aus anderen Rechtsgebieten Formerfordernisse ergeben (z.B. die Pflicht zur Eintragung von Teilgewinnabführungsverträgen i.S.v. § 292 I Nr. 2 AktG in das Handelsregister der Aktiengesellschaft, § 294 II AktG). Eine stille Beteiligung an einer GmbH bedarf keiner Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister, um wirksam zu werden.