Die UG (haftungsbeschränkt) wurde als Alternative zur englischen Limited geschaffen, die sich einer großen Beliebtheit im Geschäftsverkehr erfreute, da sie kein Mindestkapital bei der Gründung vorsieht.
Die Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) unterscheitet sich von der GmbH darin, dass das Stammkapital in Höhe von 25.000 € unterschritten bleibt (§ 5 I GmbHG). Das Stammkapital der UG liegt somit zwischen 1 € und 24.999 €.
Die Eintragung der UG darf im Gegensatz zur GmbH auch erst dann erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt wurde (§ 5a II GmbHG). Sacheinlagen sind gem. § 5a II S. 2 GmbHG ausgeschlossen.
Eine Unternehmensgesellschaft hat in ihrer Firma den Zusatz Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) zu führen, wobei eine Abkürzung des Zusatzes „haftungsbeschränkt“ unzulässig ist.
Hinsichtlich der Kapitalausstattung der Unternehmensgesellschaft ist vor allem § 5a III GmbHG zu beachten. Die hiernach zu bildende Rücklage darf nur für folgende Zwecke verwendet werden:
- zur Kapitalerhöhung (§ 57c GmbHG),
- zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, wenn dieser nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist sowie
- zum Ausgleich eines Verlustvortrages, wenn dieser nicht durch einen Jahresüberschuss aus dem Vorjahr gedeckt ist.
Erst wenn die gebildeten Rücklagen das Mindestkapital von 25.000 € erreichen, entfällt die Pflicht zur Einstellung von Rücklagen. Wird diese Grenze erreicht, können die Gesellschafter entscheiden, ob sie weiterhin den Rechtsformzusatz UG (haftungsbeschränkt) beibehalten oder umfirmieren und den Rechtsformzusatz GmbH führen. Dies stellt lediglich eine Umfirmierung dar und keine Umwandlung im Sinne des UmwG.