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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Gründung

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Gründung

Gesellschafter

Da die GmbH & Co. KG eine Kommanditgesellschaft ist, sind die Gesellschafter die Kommanditisten und eine GmbH die Komplementärin. Oftmals wird es sich um eine personengleiche GmbH & Co. KG handeln, bei der die Kommanditisten zugleich auch GmbH-Gesellschafter sind. Gesellschafter der KG können allerdings auch andere Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften sein, sowohl als Komplementäre als auch als Kommanditisten, auch wenn das in der Praxis eher selten vorkommt.

In der Praxis kommt auch die Gründung einer sog. Einheitsgesellschaft vor. Zuerst wird eine GmbH gegründet und gleich im Anschluss die KG. Die Kommanditisten zahlen dabei nicht noch einmal Kapital ein, sondern treten die Kommanditeinlage der GmbH-Anteile an die KG ab. Die KG wird somit Alleingesellschafterin der GmbH. Durch diesen Vorgang reduziert sich das Haftungspotenzial der GmbH & Co. KG, da die Kommanditeinlage nicht zusätzlich zur Stammeinlage der GmbH erbracht wird. Zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger gilt allerdings gem. § 172 V HGB die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist.

Firma

Die KG muss den Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder eine andere verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z.B. KG) führen (§ 19 I Nr. 3 HGB). Gem. § 19 II HGB gilt für Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (der am häufigsten vorkommenden Fall der GmbH & Co. KG), dass die Firma eine die Haftungsbeschränkung kenntlich machende Bezeichnung enthalten muss, z.B. GmbH & Co. KG.

Allerdings müssen sich neue Firmen von allen anderen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 HGB). Führt also die GmbH & Co. KG die gleiche Firma wie die zuvor eingetragene Komplementär-GmbH, könnte es zu Unterscheidungsschwierigkeiten zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG kommen. Der bloße Zusatz „KG“ oder „& Co. KG“ ist kein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal.

Beispiel

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Die „Müller GmbH und Co. KG“ und die „Müller GmbH“ unterscheiden sich in der Firma nur durch den Rechtsformzusatz. Das ist gem. § 30 HGB nicht zulässig. Die Firmen müssen eindeutig voneinander zu unterscheiden sein. Die „Müller GmbH & Co. KG“ und die „Müller Verwaltungsgesellschaft GmbH“ unterscheiden sich allerdings ausreichend und würden nicht gegen firmenrechtliche Regelungen verstoßen.

Auftreten im Geschäftsverkehr

Die GmbH & Co. KG muss in der Geschäftskorrespondenz (Briefe, E-Mails, sonstiger Schriftverkehr) über die Angaben des § 125 I S. 1 HGB hinaus zusätzlich die Firma der Komplementär-GmbH (gem. § 125 I S. 2 HGB i.V.m. § 177a S. 2 HGB) und die nach § 35a GmbHG vorgeschriebenen Angaben kenntlich machen und benennen.

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