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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Gründung

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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung

Gründung

Gesellschafter der KG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, was sowohl für Komplementäre als auch für Kommanditisten gilt. In der Regel wird sich eine juristische Person als Komplementär beteiligen, was in der Praxis häufig in Form einer GmbH und Co. KG vorkommen wird. Für die KG gilt, ebenso wie für die OHG, dass auch eine GbR oder andere Personengesellschaft als Gesellschafterin auftreten kann.

Die KG entsteht, wie die OHG auch, durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Sie muss zum Handelsregister angemeldet und in dieses eingetragen werden. Auch sonst kann hier auf die Ausführungen zur OHG verwiesen werden. Allerdings muss beachtet werden, dass gem. §§ 162 I, II, 175 HGB noch zusätzlich die Bezeichnung der Kommanditisten und der Betrag der Kommanditeinlage anzumelden ist.

Erst mit der Eintragung der KG in das Handelsregister kommt die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten auf die jeweilige Haftungssumme zum Tragen (§§ 171, 172 HGB). Geht die KG noch vor der Eintragung in das Handelsregister Verbindlichkeiten ein, haften die Kommanditisten mit ihrem Privatvermögen. Wichtig ist hier vor allem eine Neuerung durch die Streichung der früheren §§ 162 II, 175 S. 2 HGB a.F. müssen die Angaben zu den Kommanditisten nicht nur eingetragen, sondern auch bekannt gemacht werden. Dies eröffnet den Anwendungsbereich des § 15 HGB.