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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Gesellschafterwechsel und Beendigung

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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung

Gesellschafterwechsel und Beendigung

Inhaltsverzeichnis

Anteile der Partnerschaftsgesellschaft sind nur mit Zustimmung der anderen Partner übertragbar. Ein neuer Partner wird allerdings in den meisten Fällen nicht durch Erwerb eines Partnerschaftsanteils, sondern durch Aufnahme über die An- und Abwachsung von Anteilen eintreten. Er muss ebenfalls Freiberufler und die Aufnahme berufsrechtlich zulässig sein.

Für das Ausscheiden aus der Partnerschaft gelten die Regeln der Personenhandelsgesellschaften. Ein Partner scheidet allerdings zwingend aus der Gesellschaft aus, wenn er die erforderliche Zulassung zu dem freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, verliert (§ 9 Abs. 3 PartGG).

Die Beteiligung an der Partnerschaft ist nur vererblich, wenn dies im Partnerschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist und der Erbe selbst die Voraussetzungen zum Partner erfüllt (§ 9 Abs. 4 PartGG). Der Tod eines Partners führt allerdings mangels gesetzlicher Regelungen im PartGG wie bei der GbR zu einer Auflösung der Partnerschaft, es sei denn es wird vertraglich die Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern vereinbart

Ausscheidende Partner haben Anspruch auf eine Abfindung zum vollen Wert des Anteils am Gesellschaftsvermögen (§§ 738, 740 BGB), soweit im Partnerschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist.

Beendigung

Für die Auflösung gelten gem. § 9 Abs. 1 PartGG die §§ 131–144 HGB. Für die Liquidation gelten § 10 Abs. 1 PartGG i.V.m. §§ 145–158 HGB.