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Anteile der Partnerschaftsgesellschaft sind nur mit Zustimmung der anderen Partner übertragbar. Ein neuer Partner wird allerdings in den meisten Fällen nicht durch Erwerb eines Partnerschaftsanteils, sondern durch Aufnahme über die An- und Abwachsung von Anteilen eintreten. Er muss ebenfalls Freiberufler und die Aufnahme berufsrechtlich zulässig sein.
Für das Ausscheiden aus der Partnerschaft gelten die Regeln der Personenhandelsgesellschaften. Ein Partner scheidet allerdings zwingend aus der Gesellschaft aus, wenn er die erforderliche Zulassung zu dem freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, verliert (§ 9 III PartGG).
Die Beteiligung an der Partnerschaft ist nur vererblich, wenn dies im Partnerschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist und der Erbe selbst die Voraussetzungen zum Partner erfüllt (§ 9 IV PartGG).
Beendigung
Für die Auflösung gelten gem. § 9 I PartGG die §§ 130–142 HGB. Für die Liquidation gelten § 10 I PartGG i.V.m. §§ 143–152 HGB.
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