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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Gründung

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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung

Gründung

Inhaltsverzeichnis

Gesellschafter

Gesellschafter können nur natürliche Personen und hier insbesondere Angehörige der freien Berufe sein.

Entstehung

Die Partnerschaftsgesellschaft wird durch Abschluss eines Partnerschaftsvertrags (Gesellschaftsvertrag) gegründet. Gem. § 3 Abs. 1 PartGG muss der Partnerschaftsvertrag schriftlich geschlossen werden, bedarf allerdings keiner notariellen Beurkundung. Er muss mindestens die folgenden Angaben enthalten (§ 3 Abs. 2 PartGG):

  • den Namen und den Sitz der Partnerschaft
  • den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf
  • den Wohnort jedes Partners
  • den Gegenstand der Partnerschaft.

Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Die Partnerschaft muss bei dem für ihren Sitz örtlich zuständigen Registergericht in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. § 5 Abs. 2 PartGG bestimmt, dass die Vorschriften über das Handelsregister entsprechend angewendet werden.

Erst mit der Eintragung ins Partnerschaftsregister wird die Partnerschaftsgesellschaft im Verhältnis zu Dritten wirksam (§ 7 Abs. 1 PartGG). Vor Eintragung besteht regelmäßig eine GbR.

Der Name der Partnerschaft (Firma) trägt den Namen mindestens eines Partners mit dem Rechtsformzusatz „Partner“ oder „Partnerschaft“ (§ 2 Abs. 1 PartGG). Das Prinzip der Firmenwahrheit (§ 2 Abs. 2 PartGG; § 18 Abs. 2 HGB) gilt auch hier, so dass der Name der Partnerschaft nicht über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse täuschen darf.

Beispiel

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Eine Täuschung liegt vor, wenn eine Partnerschaft von Rechtsanwälten den Namen „Fischer & Partner Rechtsanwälte und Steuerberatung“ führt obwohl in der Partnerschaft keine Steuerberater arbeiten, da dies einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Steuerberatern vermuten lässt, der dann aber gar nicht gegeben ist.