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Gesellschafter
Gesellschafter können nur natürliche Personen und hier insbesondere Angehörige der freien Berufe sein.
Entstehung
Die Partnerschaftsgesellschaft wird durch Abschluss eines Partnerschaftsvertrags (Gesellschaftsvertrag) gegründet. Gem. § 3 Abs. 1 PartGG muss der Partnerschaftsvertrag schriftlich geschlossen werden, bedarf allerdings keiner notariellen Beurkundung. Er muss mindestens die folgenden Angaben enthalten (§ 3 Abs. 2 PartGG):
- den Namen und den Sitz der Partnerschaft
- den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf
- den Wohnort jedes Partners
- den Gegenstand der Partnerschaft.
Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Die Partnerschaft muss bei dem für ihren Sitz örtlich zuständigen Registergericht in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. § 5 Abs. 2 PartGG bestimmt, dass die Vorschriften über das Handelsregister entsprechend angewendet werden.
Erst mit der Eintragung ins Partnerschaftsregister wird die Partnerschaftsgesellschaft im Verhältnis zu Dritten wirksam (§ 7 Abs. 1 PartGG). Vor Eintragung besteht regelmäßig eine GbR.
Der Name der Partnerschaft (Firma) trägt den Namen mindestens eines Partners mit dem Rechtsformzusatz „Partner“ oder „Partnerschaft“ (§ 2 Abs. 1 PartGG). Das Prinzip der Firmenwahrheit (§ 2 Abs. 2 PartGG; § 18 Abs. 2 HGB) gilt auch hier, so dass der Name der Partnerschaft nicht über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse täuschen darf.
Beispiel
Eine Täuschung liegt vor, wenn eine Partnerschaft von Rechtsanwälten den Namen „Fischer & Partner Rechtsanwälte und Steuerberatung“ führt obwohl in der Partnerschaft keine Steuerberater arbeiten, da dies einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Steuerberatern vermuten lässt, der dann aber gar nicht gegeben ist.
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