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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Die Handlungsvollmacht

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Die Handlungsvollmacht

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Neben der Prokura kann auch eine Handlungsvollmacht gemäß § 54 I HGB vereinbart werden. Diese ist allerdings klar von der Prokura abzugrenzen, da bereits im Gesetz ausdrücklich darauf hingewiesen wird (§ 54 I HGB: „ohne Erteilung der Prokura“).

Die Vertretungsmacht des Handlungsbevollmächtigten im Vergleich zum Prokuristen unterscheidet sich deutlich in ihrem Vertretungsumfang und ist nicht wie die Prokura ein eigenes Rechtsinstitut. Sie stellt somit eine normale Handlungsvollmacht im Sinne von § 167 BGB dar, die jedoch durch das Handelsrecht in einigen Punkten erweitert wird. Sie ermächtigt vor allem zur Vornahme von Geschäften eines Handelsgewerbes und umfasst dabei regulär nur branchentypische Geschäfte.

Anders als die Prokura kann die Handlungsvollmacht i.S.d. § 54 HGB ohne ausdrückliche Erklärung erteilt werden

Die Handlungsvollmacht kann ähnlich wie die Prokura in verschiedene Arten unterschieden werden:

  • Generalhandlungsvollmacht: Diese umfasst den gesamten Bereich des jeweiligen Handelsgewerbes.

  • Arthandlungsvollmacht: Diese Vollmacht beschränkt sich auf eine bestimmte Art von Geschäften.

  • Spezialhandlungsvollmacht: Diese Vollmacht ist begrenzt auf die Vornahme von konkret festgelegten und einzelnen Geschäften.

  • Sondervollmacht: Für Abschlussbevollmächtigte und Ladenangestellte gelten Sonderregelungen aus §§ 55, 56 HGB.

Der Umfang der Handlungsvollmacht ist im Vergleich zur Prokura nicht gesetzlich geregelt. Die Vollmacht kann frei vom Vollmachtgeber erteilt und festgelegt werden. Hinsichtlich des guten Glaubens im Rechtsverkehr gegenüber Dritten ist § 54 III HGB zu beachten.

Die Handlungsvollmacht beschränkt sich gemäß § 54 I HGB allerdings bereits ausschließlich auf die Rechtsgeschäfte, die zu der Art von Geschäften des jeweiligen Handelsgewerbes gehören. In § 54 II HGB wird zudem ausdrücklich erwähnt, welche Geschäfte nicht durch eine Handlungsvollmacht genehmigt werden können und für die eine gesonderte und ausdrücklich erteilte Vollmacht benötigt wird.

Die Handlungsvollmacht stellt keine in das Handelsregister eintragungsfähige Tatsache dar.

Die Handlungsvollmacht kann vom Geschäftsinhaber oder vom Prokuristen jederzeit erteilt und auch widerrufen werden und bedarf keiner bestimmten Form. Sie erlischt, wenn sie widerrufen wird, das Arbeitsverhältnis endet durch Insolvenz oder durch den Tod des Vollmachtinhabers.

Für die Erteilung und das Erlöschen der Handlungsvollmacht gelten die Grundsätze des bürgerlichen Rechts.

Die Handlungsvollmacht begrenzt die Möglichkeiten des Vollmachtnehmers gleichzeitig im Innen- und Außenverhältnis. Da sie nicht im Handelsregister eingetragen ist, muss ein Dritter gemäß § 54 III HGB Beschränkungen nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste. Hier begrenzt das rechtliche Dürfen also zeitgleich auch das rechtliche Können des Bevollmächtigten.

Wird also der Geschäftsinhaber von einem Bevollmächtigten vertreten und bestreitet das gegenüber dem Dritten, dann muss der Dritte beweisen, dass der Angestellte überhaupt mit einer Vollmacht handelte. Der Geschäftsinhaber hat jedoch selbst dann, wenn der Dritte diese Behauptung beweisen kann, die Möglichkeit, einen Gegenbeweis zu erbringen und somit eine Vertretung wirksam zu bestreiten.

Angestellte im Laden oder Warenlager

Neben der Handlungsvollmacht gibt es noch die Vertretungsmacht von Angestellen in einem Laden oder Warenlager. Diese ist in § 56 HGB geregelt. Wir betrachten sie im folgenden Lernvideo.