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Prüfungstipp
Die Prokura und die Handlungsvollmacht werden besonders gerne in der mündlichen Prüfung abgefragt, da sie eine besondere Form der Vertretungsmacht der §§ 164 ff. BGB darstellen und hier besonders gut gezeigt werden kann, dass das Handelsrecht eine Ergänzung und Konkretisierung des allgemeinen bürgerlichen Rechts ist.
Die Prokura ist eine gesetzlich normierte (typisierte) Vertretungsmacht im Handelsrecht (§§ 48 – 58 HGB). Sie ist eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, also eine Vollmacht i.S.d. § 166 II S. 1 BGB. Im Unterschied zu dieser ist jedoch ihr Umfang gesetzlich festgelegt.
Normalerweise wird eine Vertretungsmacht im Rechtsverkehr gem. § 167 I BGB erteilt. Die Erteilung der Prokura nach § 48 I HGB enthält allerdings eine Sonderregelung und schränkt die Vollmachtserteilung folgendermaßen ein: Die Erteilung kann nur persönlich durch den Inhaber des Handelsgeschäfts oder durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen. Die Erteilung von Prokura durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter ist also nicht möglich.
Die Erteilung der Prokura kann außerdem nur mit einer ausdrücklichen Erklärung geschehen. Eine konkludente oder stillschweigende Erteilung ist somit ausgeschlossen. Bei der Vollmachtserteilung muss der Begriff „Prokura“ allerdings nicht immer ausdrücklich benannt werden, wenn eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine Erteilung der Prokura handelt. Es genügt zum Beispiel die Erteilung einer „Vollmacht i.S.d. § 48 HGB“.
Die Erteilung der Prokura kann auf unterschiedliche Arten erfolgen:
- Einzelprokura: Die Einzelprokura kann an einen kaufmännischen Angestellten eines Unternehmens erteilt werden. Dieser kann somit alle Rechtsgeschäfte, die das Handelsgewerbe betreffen, für das Unternehmen tätigen. Eine Ausnahme hiervon bildet § 49 II HGB, der besagt, dass der Prokurist zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken nur dann berechtigt ist, wenn ihm dies durch besondere Erteilung eingeräumt wurde. Wird dem Prokuristen diese Immobiliarprokura erteilt, muss dies entsprechend ins Handelsregister eingetragen werden. In jedem Fall handelt es sich um eine sehr weitreichende Bevollmächtigung eines Angestellten, die durchaus gewisse Gefahren und Risiken mit sich bringt.
- Gesamtprokura: Die Prokura kann aber gemäß § 48 II HGB auch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden und muss entsprechend § 53 I S. 1 HGB ins Handelsregister eingetragen werden. Die bevollmächtigten Prokuristen können Entscheidungen nur gemeinsam treffen. Es ist jedoch auch möglich, dass die Prokuristen sich untereinander zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen oder allein getroffene Entscheidungen nachträglich genehmigen. Generell minimiert eine Gesamtprokura das Risiko, dass ein Bevollmächtigter allein riskante Entscheidungen trifft.
- Zweigniederlassungsprokura: Hat ein Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen oder Filialen, so kann die Prokura auch auf diese gemäß § 50 III HGB entsprechend beschränkt werden, wenn die Niederlassung unter einer anderen Firma geführt wird (z.B. Haarschwung GmbH und Haarschwung GmbH Zweigstelle Berlin). Wenn es mehrere Zweigniederlassungen gibt, die entsprechend im Handelsregister eingetragen wurden, kann auch eine Generalprokura für alle Niederlassungen erteilt werden. Sie muss dennoch für jede Zweigstelle gesondert im Handelsregister eingetragen werden.
Nun betrachten wir die Gesamtprokura im folgenden Lernvideo.
Die Prokura wird an einen oder mehrere kaufmännische Angestellte erteilt. Die Besonderheit der Prokura zeigt sich dadurch, dass sie im Außenverhältnis gegenüber Dritten klar geregelt ist und nicht eingeschränkt werden kann (§ 50 I HGB). Eine Ausnahme hiervon stellt nur die Zweigstellenprokura dar (§ 50 III HGB). Der Umfang der Vertretungsmacht ist dabei klar durch das Gesetz festgelegt (§ 49 I HGB) und ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Um die Schnelligkeit des Rechtsverkehrs zu gewährleisten, sollen sich also die Geschäftspartner auf den gesetzlich garantierten Umfang der Prokura verlassen können.
Die Prokura bevollmächtigt allerdings nicht zu grundlegenden Geschäften, wie der Veräußerung des Unternehmens, der Einstellung der Geschäftstätigkeit, der Änderung von Gesellschaftsverträgen oder der Stellung eines Insolvenzantrages. Auch die Unterzeichnung von Jahresabschlüssen, als sog. „Wissenserklärung“ ist nicht von der Prokura umfasst.
Die Prokura kann jedoch im Innenverhältnis, also im Verhältnis Prokurist als kaufmännischer Angestellter zu Geschäftsinhaber, durch einen Dienst- bzw. Arbeitsvertrag sehr wohl eingeschränkt werden. So kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Prokurist lediglich Geschäfte bis zu einer Höhe von 10.000 € allein und ohne Zustimmung einer anderen Person vornehmen darf. Dies hat im Außenverhältnis jedoch keine Wirkung, da die Prokura nach außen hin nicht eingeschränkt werden darf (§§ 48 ff. HGB). Der Prokurist macht sich hier allerdings im Innenverhältnis durch eine vertragliche Pflichtverletzung schadenersatzpflichtig.
Es muss also im Rahmen der Prokura immer zwischen dem eigentlichen Dürfen (also dem Innenverhältnis) und dem rechtlichen Können (Außenverhältnis) unterschieden und differenziert werden.
Hinweis
Hier können wieder die Bezüge bzw. Unterschiede zu den allgemeinen Regelungen im BGB hergestellt werden.
Wird im BGB eine Vertretungsmacht erteilt, so gibt der Vertreter gemäß § 164 I BGB eine Willenserklärung im Namen des Vertretenen ab. Diese wirkt also unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Weicht der Vertreter allerdings von der erteilten Vollmacht ab, handelt er ohne Vertretungsmacht und die für den Vertretenen abgegebene Willenserklärung ist nichtig. Sie entfaltet also keine unmittelbare Wirkung gegen den Vertretenen mit den Rechtsfolgen der §§ 177, 179 BGB.
Gibt der Prokurist im Rechtsverkehr eine Erklärung ab, so gilt diese immer gegen den Geschäftsbetrieb, und das unabhängig davon, ob die Prokura im Innenverhältnis durch einen Arbeitsvertrag beschränkt war.
Beispiel
Vertretungsmacht nach BGB
E beauftragt den S, für ihn ein Wohnmobil zu kaufen, das allerdings maximal 10.000 € kosten soll. S sieht ein großartiges Wohnmobil bei H in sehr gutem Zustand und für einen Schnäppchenpreis von 20.000 € und kauft es für den E.
In diesem Fall ist kein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem E und H zustande gekommen, da er dem S nur eine Vollmacht für den Kauf eines Wohnmobils für maximal 10.000 € erteilt hatte. Auch wenn das Wohnmobil für den Preis ein Schnäppchen war, handelte der S als Vertreter ohne Vertretungsmacht, womit die Folgen der §§ 177, 179 BGB zu beachten sind. Genehmigt der E nachträglich das Geschäft, kommt noch nachträglich ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Anderenfalls kann H von S die Kaufpreiszahlung oder Schadenersatz verlangen (§ 179 I BGB).
Vertretung mit Prokura
F erteilt P Prokura und beschränkt diese im Arbeitsvertrag auf Geschäfte bis zu einem Auftragsvolumen von maximal 10.000 €. P möchte etwas für die Angestellten unternehmen und die Arbeitsplätze ergonomisch gestalten lassen. Er erteilt dem B einen Auftrag über die Erneuerung aller Büromöbel über eine Summe von 15.000 €.
Zwischen F und B ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, da die Prokura nach § 49 HGB uneingeschränkt gilt. Interne Beschränkungen durch einen Arbeitsvertrag sind dem B nicht bekannt und er musste diese weder kennen noch gegen sich gelten lassen (§ 50 HGB). P beging allerdings im Innenverhältnis gegenüber F eine Pflichtverletzung, da er seinen durch den Arbeitsvertrag festgelegten Handlungsspielraum überschritten hat. F könnte hier unter Umständen Schadenersatz fordern oder arbeitsrechtliche Maßnahmen einleiten.
Der Umfang der Prokura wird im Folgenden nochmals zusammengefasst.
Eine einmal erteilte Prokura gilt jedoch nicht unbegrenzt. Sie kann erlöschen, wenn sie widerrufen wurde, das Arbeitsverhältnis beendet wird, der Prokurist stirbt, das Unternehmen umgewandelt (z.B. in eine KG oder OHG) oder aufgelöst wird, das Handelsgeschäft verkauft oder eingestellt wird oder der Inhaber des Unternehmens seine Kaufmannseigenschaft verliert.
Entfällt die Prokura, weil das Arbeits- oder Dienstverhältnis beendet oder sie widerrufen wird, ist § 15 I HGB zu beachten. Auch das Erlöschen der Prokura ist genau wie die Erteilung (§ 53 III HGB) im Handelsregister anzumelden und einzutragen. Wird also ein Arbeitsverhältnis mit einem Prokuristen beendet, sollte die Änderung schnellstmöglich auch im Handelsregister eingetragen werden.
Nun nochmal ein Überblick über die Erteilung und das Erlöschen der Prokura.
Missbrauch der Vertretungsmacht
Zuletzt blicken wir auf den Missbrauch der Vertretungsmacht.
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