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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Der Insolvenzplan

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Der Insolvenzplan

Als Alternative zur Durchführung der Regelabwicklung stellt die Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens im Rahmen eines Insolvenzplans eine gleichberechtigte (vgl. § 1 InsO und § 217 InsO) Alternative dar.

Das Ziel des Insolvenzplanverfahrens ist vor allem die Sanierung einer Not leidenden
Unternehmens durch Maßnahmen der Beteiligten im Wege der Privatautonomie (§ 218 Abs. 3 InsO, § 243 InsO, § 244 InsO, § 247 InsO). Bei der Gestaltung des Insolvenzplans gibt es so gut wie keine gesetzlichen Vorgaben (mit Ausnahme des Minderheitenschutzes).

Der Insolvenzplan kann in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil untergliedert werden.

Im darstellenden Teil werden Maßnahmen zur Schaffung der Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten beschrieben (§ 220 Abs. 1 InsO) und im gestaltenden Teil wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten geändert werden soll (§ 221 InsO).

Das Planverfahren ist in den§§ 217 ff. InsO geregelt:

  • Nur der Insolvenzverwalter und der Schuldner sind dazu berechtigt, dem Gericht einen Insolvenzplan vorzulegen (§ 218 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Gläubiger können lediglich im Berichtstermin (Gläubigerversammlung) einen Auftrag zur Erstellung eines Insolvenzplans an den Insolvenzverwalter erteilen (§ 157 S. 2 InsO).

  • Vorlage und Prüfung des Insolvenzplanes durch Insolvenzgericht (§ 218 InsO sowie §§ 232, 234 InsO)

  • Einberufung eines Termins zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan (§ 235 InsO), Abstimmung in Gruppen, Obstruktionsverbot (= Behinderungsverbot durch Zustimmungsersatz in Ausnahmefällen, §§ 245, 246 InsO)

  • Annahme durch Gläubiger (§§ 244–246 InsO)

  • Schuldnerzustimmung (§ 247 InsO), ebenfalls Obstruktionsverbot (durch Zustimmungsersatz)

  • Bestätigung des Planes durch das Insolvenzgerichts nach Anhörung des Insolvenzverwalter und Schuldner sowie ggf. des Gläubigerausschusses (§ 248 Abs. 2 InsO); rechtsmittelfähiger Beschluss (§§ 248–253 InsO)

Ein rechtskräftiger Insolvenzplan hat somit die folgenden Wirkungen:

 

  • Neuordnung der Rechtsbeziehungen der Insolvenzgläubiger zum Schuldner gemäß dem gestaltenden Teil des Plans
  • Insolvenzverwalter erledigt die unstreitigen Masseansprüche und leistet Sicherheit für streitige Ansprüche

  • Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts (§ 258 InsO)

  • Planerfüllung durch Schuldner, da aus dem Insolvenzplan vollstreckt werden kann

 

Hinweis

Ein Insolvenzplan ist einfach gesehen ein Teilzahlungsvergleich mit den Gläubigern unter der Aufsicht des Gerichts. Die Gläubiger erhalten anstelle ihrer vollen Forderung gegen den Gläubiger lediglich einen im Plan festgelegten Anteil. Da in der Regel nur eine Verteilungsquote von unter 5 % in regulären Insolvenzverfahren erzielt wird, muss ein Insolvenzplan den Gläubigern eine höhere Befriedigungsquote bieten, als diese durch das reguläre Insolvenzverfahren sowie durch Pfändung und Verwertung der Insolvenzmasse erhalten würden. Insbesondere im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens ist somit die Möglichkeit gegeben, sich über einen Insolvenzplan für Verbraucher innerhalb von ca. einem Jahr komplett zu entschulden, wenn ca. 5–10 % der Schulden getilgt werden können und dies den Gläubigern durch einen Insolvenzplan angeboten werden kann.