Das Insolvenzverfahren dient gem. § 1 S. 1 InsO dazu, die Gläubiger eines Schuldners
gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Der redliche Schuldner kann zudem die Restschuldbefreiung erreichen (§ 1 S. 2 InsO).
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