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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Die Restschuldbefreiung

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Die Restschuldbefreiung

Inhaltsverzeichnis

Jeder der unternehmerisch tätig ist, kann durch das Insolvenzverfahren von seinen Schulden befreit werden. Dies gilt sowohl für Verbraucher als auch für natürliche Personen.

Der Weg in die Restschuldbefreiung ist allerdings unterschiedlich geregelt:

 

  • Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet Anwendung bei Verbrauchern und gilt auch für ehemals Selbständige, sofern deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind.

  • Alle anderen, also freiberuflich tätige Selbständige (Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten),  Kleingewerbetreibende und Unternehmer können eine Befreiung von ihren Schulden nur im Rahmen des Regelinsolvenzverfahrens und in dem sich ggf. anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren erlangen.

 

Eine Restschuldbefreiung kann erteilt werden:

  • durch Erfüllung des Insolvenzplans (§ 227 InsO)
  • durch einen Schuldenbereinigungsplan im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO, § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO)
  • im eigentlichen Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286–303 InsO).

Diese Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO setzt die Eröffnung und auch die „Zu-Ende-Führung“ des Insolvenzverfahrens voraus. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet (§ 26 InsO) oder wieder eingestellt (§ 207 InsO), kommt eine Restschuldbefreiung nicht in Frage. Die Abweisung des Eröffnungsantrags und die Einstellung (nach Eröffnung) des Verfahrens unterbleiben, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet werden.

 

Das Restschuldbefreiungsverfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Restschuldbefreiungsantrag samt Abtretungserklärung für drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO); früheste Antragstellung mit Insolvenzeröffnungsantrag, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis des Gerichts (§ 20 Abs. 2 InsO, § 287 Abs. 1 InsO); Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters im Schlusstermin

  • Beschluss des Insolvenzgerichts über Befreiungsantrag (§ 287a InsO, § 289 InsO, 290 InsO), etwaiges Rechtsmittelverfahren (sofortige Beschwerde, § 287a Abs. 1 S. 3 InsO) über den Beschluss; Aufhebung des (vorangehenden) Insolvenzverfahrens (Beschluss)

  • Bei rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO): freies Nachforderungsrecht der Gläubiger (§ 201 InsO)

  • Bei rechtskräftiger Bejahung der Restschuldbefreiung (§ 287a InsO): Beginn der Wohlverhaltensperiode, die grundsätzlich drei Jahre ab Verfahrenseröffnung
    Hier besteht Pflicht u. a. zur Gleichbehandlung der Gläubiger, Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 287b InsO), Offenlegung von Wohnsitz- und Arbeitswechseln sowie von Bezügen und Vermögenserwerb. Gerichtliche Bestimmung des Treuhänders, auf den die abgetretenen Bezüge übergehen; der hier zu bestellende Treuhänder hat keine Befugnis, das Vermögen des Schuldners zu verwalten oder darüber zu verfügen (vgl. § 292 InsO); keine steuerlichen Pflichten nach § 34 Abs. 3 AO); Steuerverwaltungsakte sind im Restschuldbefreiungsverfahren (wieder) dem Schuldner bekannt zu geben

  • Auf Antrag des Schuldners kann die Restschuldbefreiung jedoch verkürzt werden, wenn alle Insolvenzforderungen befriedigt bzw. keine Insolvenzforderungen angemeldet wurden und der Schuldner die Kosten des Verfahrens sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat (§ 300 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, 2 InsO).
  • Vorzeitige Beendigung: Versagungsbeschluss während der Wohlverhaltensperiode unter den Voraussetzungen der §§ 296–298 InsO, etwaiges Rechtsmittelverfahren (sofortige Beschwerde, § 290 Abs. 3 InsO); Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gem. 303a InsO; bei Rechtskraft der Versagung wiederum: freies Nachforderungsrecht der Gläubiger (§ 201 InsO, § 299 InsO)

  • Nach Verstreichen der Abtretungsfrist: Beschluss über die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO); im Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung ausnahmsweise: späterer Widerruf der Restschuldbefreiung unter den Voraussetzungen des § 303 InsO mit Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gem. § 303a InsO

 

Wirkung der Restschuldbefreiung

Der Schuldner wird von seinen Schulden gegenüber allen Insolvenzgläubigern frei, auch wenn sie ihre Forderungen nicht angemeldet haben (beachte § 300a InsO).

Vorsicht

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Ist Einkommensteuer im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit entstanden, aber vom Insolvenzverwalter aufgrund von Masseunzulänglichkeit nicht beglichen worden, darf das Finanzamt die Steuerschuld nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnen. Eine dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung steht dem nicht entgegen (BFH, Urteil v. 28.11.2017, VII R 1/16)