Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt der Insolvenzschuldner Subjekt des Verwaltungsverfahrens. Er ist Beteiligter im Sinne des § 78 AO. Ihm fehlt allerdings steuerrechtlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, da er nach § 80 Abs. 1 InsO das Recht verliert, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Er kann im Hinblick auf die Insolvenzmasse nach § 79 AO keine Verfahrenshandlungen vornehmen, soweit sein Verwaltungsrecht durch insolvenzrechtliche Bestimmungen eingeschränkt ist. Der Insolvenzverwalter handelt somit für den Steuerpflichtigen (§ 34 AO) und hat alle steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit diese sich auf die Insolvenzmasse beziehen. Den Insolvenzschuldner treffen gem. § 90 AO bestimmte Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (§ 93 AO).
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