Durch die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens treten gewisse rechtliche Wirkungen ein, insbesondere:
- Verlust des Verwaltungs- und Verfügungsrechts am zur Insolvenzmasse gehörenden Schuldnervermögen (vgl. § 34 AO, § 69 AO); später getroffener Verfügungen des Schuldners sind unwirksam
- Verwaltungs- und Besitzübernahmepflicht durch den Insolvenzverwalter
- Entscheidungsrecht des Insolvenzverwalters über Abwicklung von laufenden Verträgen und ggf. Aufnahme von Gerichtsprozessen
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