Das Insolvenzrechts dient vor allem der Sanierung von Unternehmen (statt deren Zerschlagung) und dem Abbau von Schulden bei natürlichen Personen wobei eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung erreicht werden soll, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 InsO).
Die Sanierung und der wirtschaftliche Neuanfang sollen hierbei im Vordergrund stehen, was vor allem gefördert werden soll durch die Stärkung der Gläubigerautonomie (Mitspracherechte) und die Vermeidung der Masse-Unzulänglichkeit (Masse-Armut) durch frühere Insolvenzeröffnung, Senkung der Verfahrenskosten und Gleichberechtigung aller Gläubigergruppen.
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