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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Insolvenzgläubiger

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

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Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO ist, wer:

  • gegen den Schuldner einen persönlichen (nicht § 47 InsO),
  • vermögensrechtlichen (Geldleistung oder gem. § 45 InsO zu bestimmenden),
  • erzwingbaren (noch nicht verjährt) Anspruch hat (§§ 41, 42 InsO beachten; Anspruch muss nicht unbedingt schon fällig sein) und 
  • schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war (Rechtsgrund lag vor Stellung des Insolvenzantrages vor, ansonsten Neugläubiger)

 

Keine Insolvenzgläubiger sind hingegen:

  • Massegläubiger (§ 53 InsO)
  • Aussonderungsberechtigte (§§ 47, 48 InsO), wobei Absonderungsberechtigte (§ 52 InsO) in der Regel als Insolvenzgläubiger zählen

Genauere Ausführungen über die Gläubigerposition im Insolvenzverfahren sind im folgenden Video zu finden.