Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO ist, wer:
- gegen den Schuldner einen persönlichen (nicht § 47 InsO),
- vermögensrechtlichen (Geldleistung oder gem. § 45 InsO zu bestimmenden),
- erzwingbaren (noch nicht verjährt) Anspruch hat (§§ 41, 42 InsO beachten; Anspruch muss nicht unbedingt schon fällig sein) und
- schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war (Rechtsgrund lag vor Stellung des Insolvenzantrages vor, ansonsten Neugläubiger)
Keine Insolvenzgläubiger sind hingegen:
- Massegläubiger (§ 53 InsO)
- Aussonderungsberechtigte (§§ 47, 48 InsO), wobei Absonderungsberechtigte (§ 52 InsO) in der Regel als Insolvenzgläubiger zählen
Genauere Ausführungen über die Gläubigerposition im Insolvenzverfahren sind im folgenden Video zu finden.