Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen gegeben sind.
Formell notwendig hierfür ist die Stellung eines Insolvenzantrages gem. § 13 Abs. 1 S. 1 InsO.
In materieller Hinsicht muss ein Insolvenzgrund vorliegen.
Hinweis
Formelle und materielle Voraussetzungen sind Ihnen bereits aus der AO bekannt. Im Insolvenzverfahren geht es allerdings nicht um die Prüfung, ob ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt, sondern dass sowohl die äußeren, formellen Voraussetzungen (wirksamer Antrag) als auch die inhaltlichen (materiellen) Eröffnungsgründe gegeben sind.
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